European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00108.15W.0827.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur Rechts‑ und nicht Tatsacheninstanz (RIS‑Justiz RS0002399 [T2, T3]). Die Frage, ob die Glaubhaftmachung, also Bescheinigung der behaupteten Tatsachen gelungen ist oder nicht, stellt das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine rechtliche Beurteilung dar (RIS‑Justiz RS0040286). Die Frage, welches Motiv für die Kündigung als bescheinigt angenommen werden kann, ist daher eine Frage der vom Obersten Gerichtshof unüberprüfbaren Beweiswürdigung (RIS‑Justiz RS0052037 [T10]).
Die Klägerin bringt in ihrer außerordentlichen Revision vor, die von ihr bekämpfte Kündigung sei erfolgt, nachdem die Beklagte Kenntnis davon erlangt habe, dass sie ein Betriebsratsmandat anstrebe. Somit sei das Motiv der Kündigung offenkundig, mögen dafür auch weitere Gründe vorgelegen haben. Demgegenüber stellte das Erstgericht ausdrücklich fest, dass das von ihr beabsichtigte Engagement nicht der Grund dafür war, dass ihr Dienstverhältnis zunächst mündlich und dann schriftlich aufgekündigt wurde, sondern dafür andere Gründe (mangelnde Teamfähigkeit etc) ausschlaggebend waren. An diese Feststellungen ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Andere Revisionsgründe werden nicht geltend gemacht.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.
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