OGH 9ObA108/15w

OGH9ObA108/15w27.8.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.‑Kffr. B***** T*****, vertreten durch Dr. Thaddäus Schäfer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller, Dr. Markus Orgler ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 1. Juli 2015, GZ 13 Ra 14/15d‑53, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00108.15W.0827.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur Rechts‑ und nicht Tatsacheninstanz (RIS‑Justiz RS0002399 [T2, T3]). Die Frage, ob die Glaubhaftmachung, also Bescheinigung der behaupteten Tatsachen gelungen ist oder nicht, stellt das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine rechtliche Beurteilung dar (RIS‑Justiz RS0040286). Die Frage, welches Motiv für die Kündigung als bescheinigt angenommen werden kann, ist daher eine Frage der vom Obersten Gerichtshof unüberprüfbaren Beweiswürdigung (RIS‑Justiz RS0052037 [T10]).

Die Klägerin bringt in ihrer außerordentlichen Revision vor, die von ihr bekämpfte Kündigung sei erfolgt, nachdem die Beklagte Kenntnis davon erlangt habe, dass sie ein Betriebsratsmandat anstrebe. Somit sei das Motiv der Kündigung offenkundig, mögen dafür auch weitere Gründe vorgelegen haben. Demgegenüber stellte das Erstgericht ausdrücklich fest, dass das von ihr beabsichtigte Engagement nicht der Grund dafür war, dass ihr Dienstverhältnis zunächst mündlich und dann schriftlich aufgekündigt wurde, sondern dafür andere Gründe (mangelnde Teamfähigkeit etc) ausschlaggebend waren. An diese Feststellungen ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Andere Revisionsgründe werden nicht geltend gemacht.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.

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