OGH 9ObA106/19g

OGH9ObA106/19g30.10.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei U***** B*****, vertreten durch Pallauf Meissnitzer Staindl & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Ö*****, wegen Kündigungsanfechtung (hier: Wiedereinsetzung), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juli 2019, GZ 12 Ra 49/19s‑5, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00106.19G.1030.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Mit Schreiben vom 9. 4. 2019, dem Kläger zugestellt am 10. 4. 2019, kündigte die Beklagte das Dienstverhältnis des Klägers zum 15. 7. 2019 auf.

Am 2. 5. 2019 beantragte der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 146 Abs 1 ZPO gegen die Versäumung der vierzehntägigen Klagsfrist des § 105 Abs 4 Satz 2 ArbVG. Unter einem holte er die versäumte Prozesshandlung, nämlich die Kündigungsanfechtungsklage nach.

Das Erstgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 146 Abs 1 ZPO ab und die in Nachholung der versäumten Prozesshandlung im Antrag auf Wiedereinsetzung ausgeführte Klage wegen Verspätung zurück.

Dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs des Klägers, mit dem er die Bewilligung seines Wiedereinsetzungsantrags und in der Folge die Aufhebung der Klagszurückweisung und Zustellung der Klage an die Beklagte anstrebte, gab das Rekursgericht nicht Folge. Dem Kläger sei grobe Fahrlässigkeit an der Fristversäumnis anzulasten. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels über den Einzelfall hinausgehender erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers – mit dem Abänderungsantrag, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anfechtung der Kündigung zu bewilligen und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen –, ist absolut unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen erfasst (4 Ob 91/07x; 10 ObS 150/13a; 10 ObS 75/15z). Weder die Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an sich, noch die Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist sind nach ständiger Rechtsprechung einer Zurückweisung der Klage gleichzuhalten (RS0044536 [T1, T4]; RS0112314 [T7, T13]; RS0044487 [T10]; 10 ObS 75/15z ua). Die Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht wegen Verspätung war lediglich Folge der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags. Dass er die Klagefrist des § 105 Abs 4 ArbVG versäumt hatte, räumt der Revisionsrekurswerber selbst ein.

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