Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 12.928,80 (darin S 2.154,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem die Beklagte im wesentlichen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen versucht, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Ablehnung der Beischaffung und Verlesung von Prozeßakten durch das Berufungsgericht, die zwar andere Kläger aber diesselbe Beklagte betreffen, ist in Wahrheit eine Ablehnung der Aufnahme von Kontrollbeweisen zur Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts und sohin ebenfalls ein Akt der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Auf die Frage, ob Beweisanbote auch über neue Tatsachen, die erst nach Schluß der Verhandlung erster Instanz entstanden sind, überhaupt zulässig sind (vgl. Kuderna ASGG, § 63 Erl. 4), kommt es in diesem Zusammenhang daher nicht an. Mit ihrem Einwand, den auf Grund von besonderen Feststellungsverfahren ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (insbesondere 9 Ob A 504/88 und 505/88) sei ein anderer Sachverhalt zu entnehmen, übersieht die Revisionswerberin, daß Entscheidungen über Feststellungsanträge im Sinne des § 54 Abs 2 ASGG gemäß § 54 Abs 4 ASGG auf der Grundlage eines behaupteten - aber nicht
festgestellten - Sachverhalts zu erfolgen haben.
Was die weiteren in der Berufung gestellten Beweisanträge betrifft, ist darauf zu verweisen, daß die Grundlagen für den Anspruch auf die Treuepension im Unternehmen der Beklagten bereits Gegenstand des eingehenden Verfahrens erster Instanz gewesen sind, so daß es sich dabei weder um ein neues Vorbringen noch um neue Beweisanträge handelt. Die Bestimmung des § 63 ASGG bringt der Beklagten als in erster Instanz "nicht qualifiziert vertretenen" Partei zwar eine Ausnahme vom Neuerungsverbot, verpflichtet das Berufungsgericht aber nicht zu einer Beweiswiederholung (vgl. ebenfalls die die Beklagte betreffende Entscheidung 9 Ob A 75/91).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die entscheidende Frage, ob der Kläger einen vertraglichen Anspruch auf Betriebspension ohne Widerrufsvorbehalt erworben hat, zutreffend gelöst
(9 Ob A 39/90). Es reicht daher aus, insoweit auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist der Rechtsrüge der Revisionswerberin entgegenzuhalten, daß sie mit ihren Ausführungen, der Kläger sei auf die Widerruflichkeit der Pensionszusage hingewiesen worden und das Erklärungsverhalten der Sachbearbeiter der Beklagten sei dieser nicht zuzurechnen gewesen, nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen wußte der Kläger lediglich, daß es im Betrieb eine Firmenpension gibt, die bei Erreichen des 60. Lebensjahres und bei Ausscheiden aus dem Unternehmen gewährt wird. Die Betriebsvereinbarung vom 20. April 1983 wurde nicht kundgemacht und dem Kläger war ein Widerrufsvorbehalt auch sonst nicht bekannt gegeben worden. Als die Beklagte Personal abbauen wollte, erfuhr der Kläger, daß er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz erfülle. Die Beklagte war bestrebt, ältere Arbeitnehmer unter Hinweis auf diese Leistungen zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zu bewegen.
Nach dem Beginn des Jahres 1985 wurden alle in Betracht kommenden Personen zu einer Information eingeladen. Die Geschäftsführung stellte eine Kommission zusammen, die mit jedem betroffenen Arbeitnehmer die anstehenden Fragen zu erörtern hatte. In diese Kommission wurden von der Geschäftsführung der Abteilungsleiter für Personal-, Rechts- und Versicherungswesen Mag. Dr. H***** H***** und der Personalsachbearbeiter S***** J***** entsendet. Beim Gespräch mit dem Kläger am 13. März 1985 erläuterte J***** diesem die finanzielle Situation, die sich aus der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ergebe, und teilte ihm die errechnete Höhe der vorerst unter Anrechnung der Sonderunterstützung und sodann mit 1. August 1988 voll einsetzenden Treuepension mit. Da auch J***** nicht auf eine Widerruflichkeit der Pension hinwies, ging der Kläger davon aus, daß er die bekanntgegebenen Beträge auch erhalte. Nachdem sich der Kläger sohin zu einer einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses bereit erklärt hatte, wurde der Inhalt des Kommissionsgesprächs am 15. März 1985 schriftlich niedergelegt und vom Kläger und den Vertretern der Geschäftsführung der Beklagten unterfertigt.
In diesem Schreiben ist unter anderem festgehalten, daß der Kläger sein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beende und daß er dem Grunde nach Anspruch auf eine Treuepension habe (Beilage B). Ein Hinweis auf die allfällige Widerruflichkeit dieser Treuepension ist dem Schriftstück nicht zu entnehmen. Auch bei einem weiteren Gespräch erwähnte J***** davon nichts. Die Beklagte übersandte dem Kläger ein Schreiben gleichen Datums, in dem es die Betriebspension betreffend unter anderem hieß, daß sie ihm bezugnehmend auf die stattgefundene Unterredung nach Ablauf des Sonderunterstützungszeitraumes einen betrieblichen Pensionszuschuß nach den zum Zeitpunkt seines Austrittes aus dem Unternehmen geltenden Bestimmungen zusichere. Eine Mitteilung über die "geltenden Bestimmungen" erfolgte nicht. Dem Kläger fiel an dieser Formulierung nichts auf, da seine Betriebspension bereits ausgerechnet war und er deren Höhe schon kannte.
Es trifft sohin entgegen den Revisionsausführungen nicht zu, daß der Personalsachbearbeiter J***** beim Kommissionsgespräch nur unverbindliche Wissenserklärungen abgegeben hätte und sein Erklärungsverhalten der Beklagten nicht zugerechnet werden könne. J***** nahm ebenso wie Mag. Dr. H***** an den Verhandlungen im Auftrag der Geschäftsführung teil und seine Erklärungen waren unter anderem auch dazu bestimmt, den Entschluß des Klägers, das Arbeitsverhältnis zu beenden, zu fördern. Abgesehen davon wurde die Vereinbarung ohnehin schriftlich festgehalten und namens der Beklagten von Mag. Dr. H***** und auch von J***** gefertigt (Beilage B).
Für den Inhalt der Pensionszusage ist entscheidend, daß die Beklagte einen Widerrufsvorbehalt nicht beweisen konnte. Das der Beklagten zuzurechnende Erklärungsverhalten der Personalsachbearbeiter durfte der Kläger als Zusage einer nicht durch weitere Bedingungen oder Vorbehalte eingeschränkten Treuepension auffassen. Anders als in dem der Entscheidung JBl. 1989, 195 = DRdA 1990, 35 zugrundeliegenden Sachverhalt handelte es sich hier nicht bloß um einen unbestimmten Hinweis auf eine nach generellen Richtlinien zu gewährende Betriebspension, sondern um eine bezüglich der Höhe der Pension und ihres Anfalls bereits genau umschriebene und damit ausreichend bestimmte Zusage. Der Kläger hat im Vertrauen auf diese für seine finanzielle Zukunft bedeutsame Zusage der einvernehmlichen Auflösung seines Arbeitsverhältnisses zugestimmt und sich damit der Möglichkeit des Erwerbes weiterer Versicherungszeiten begeben. Das dem Kläger übermittelte Schreiben (Beilage 1) ist im Lichte dieser Vereinbarung zu sehen, zumal in diesem auf die "stattgefundene Unterredung" ausdrücklich Bezug genommen wurde. Bei dieser Unterredung wurde dem Kläger aber Anfall und Höhe seiner Betriebspension ohne jede Einschränkung abschließend bekannt gegeben. Der in diesem Schreiben erstmals enthaltene Hinweis auf die "geltenden Bestimmungen" konnte das Anbot der Beklagten daher nicht mehr wirksam beschränken. Ein Widerrufsvorbehalt hätte nur dann Vertragsinhalt werden können, wenn bereits die Sachbearbeiter der Beklagten darauf ausreichend deutlich aufmerksam gemacht hätten (vgl. Grillberger DRdA 1990, 43; 9 Ob A 39/90; 9 Ob A 75/91). Die bloße Erwähnung der "Freiwilligkeit" der Leistung impliziert noch keinen Widerrufsvorbehalt. Die Beklagte war nicht berechtigt, die vertraglich zugesagte Betriebspension einseitig zu widerrufen (vgl. Rummel, Betriebspension in der Krise - Widerruf wegen Dürftigkeit, DRdA 1989, 366 ff; DRdA 1989/30). Da der Kläger dem schriftlichen Abfindungsanbot der Beklagten vom 26. Jänner 1988 mit Schreiben vom 11. April 1988 (nach Beratung) ausdrücklich widersprochen hat ("nur unter Vorbehalt meiner Rechte"), kann keine Rede davon sein, er habe dem Anbot schlüssig zugestimmt.
Den Feststellungsanspruch des Klägers, der sich entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht nur auf drei Jahre (hinsichtlich der freien Bewertung: Fasching ZPR2 Rz 265), sondern auf unbestimmte Zeit bezieht, ist sohin zulässig und berechtigt. Die bestehende Aufrechnungslage steht dem berechtigten Feststellungsinteresse jedenfalls nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. Für einen Zuschlag zu den Kosten der Revisionsbeantwortung im Sinne des § 21 RATG besteht kein Anlaß.
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