9 ObA 104/88 | OGH | 29.06.1988 |
9 ObA 17/99m | OGH | 16.06.1999 |
Auch; nur: Auch wenn § 1 Abs 2 BBO davon ausgeht, daß das Dienstverhältnis der Bundesbahnbeamten ein privatrechtliches ist, folgt schon aus den §§ 2 und 19 f und auch aus anderen Bestimmungen der BBO, daß das Bundesbahndienstverhältnis mit zahlreichen Elementen vermischt ist, die für öffentlich - rechtliche Dienstverhältnisse charakteristisch sind. (T1); Beisatz: Schon vor der Ausgliederung der Österreichischen Bundesbahnen durch das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz 1992), BGBl 825/1992, entsprach es Lehre und Rechtsprechung, daß das Dienstverhältnis der Bundesbahnbeamten trotz eines (damals) in verschiedenen Punkten (wie etwa Ernennung, Beförderung und Besoldung der Bediensteten) deutlich hervortretenden öffentlich-rechtlichen Einschlags nach der ausdrücklichen Anordnung des § 1 Abs 1 Bundesbahnbesoldungsordnung grundsätzlich ein privatrechtliches war. (T2) |
9 ObA 126/99s | OGH | 15.09.1999 |
Vgl auch; Beis wie T2 |
8 ObA 110/01m | OGH | 28.03.2002 |
Vgl; Beisatz: Durch die Ausgliederung und Neuregelung der Dienstverhältnisse durch die AVB für Dienstverträge bei den österreichischen Bundesbahnen ist der öffentlich-rechtliche Einschlag weggefallen. Die Dienstverträge zu den österreichischen Bundesbahnen sind ab nun als rein privatrechtlich zu beurteilen. (T3) |
8 ObA 175/02x | OGH | 08.08.2002 |
Vgl; Beis ähnlich T3 |
8 ObA 8/03i | OGH | 22.05.2003 |
Vgl; Beisatz: In der mit Zustimmung der Belegschaftsvertretung erlassenen alten Disziplinarordnung ist im Sinne der Übergangsbestimmungen des § 69 Abs 2 BBVG nun eine Betriebsvereinbarung iSd § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG zu sehen, aber auch in der darin für die Verhängung geringerer Sanktionen vorgesehenen Kompetenz des Leiters der Organisationseinheit (vgl § 2 Abs 2 der Disziplinarordnung 1996) eine mit Zustimmung des Betriebsrates bzw der Personalvertretung eingerichtete Stelle iSd § 102 ArbVG iVm § 69 Abs 1 und 2. (T4) |
8 ObA 71/03d | OGH | 26.02.2004 |
Vgl; Beis wie T3 |
9 ObA 21/04k | OGH | 07.07.2004 |
Vgl; Beis wie T3 |
8 ObA 12/04d | OGH | 17.03.2005 |
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Seit der Ausgliederung sind die Dienstverhältnisse zwar grundsätzlich nach privatrechtlichen Kriterien zu beurteilen, jedoch gelten die hinsichtlich der Bundesbediensteten bestehenden Ausnahmebestimmungen in den verschiedenen arbeitsrechtlichen Gesetzen weiter. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19880629_OGH0002_009OBA00104_8800000_003
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