OGH 9ObA103/11d

OGH9ObA103/11d25.10.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gillinger und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. M***** S*****, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stadt W*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft in Wien, wegen Feststellung eines aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. April 2011, GZ 10 Ra 3/11a-13, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Eine solche Frage zeigt die Revision nicht auf: Die Frage, ob die vorzeitige Auflösung eines Dienstverhältnisses gerechtfertigt ist, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, die über die Bedeutung des Anlassfalls regelmäßig nicht hinausgehen (RIS-Justiz RS0106298; RS0103201 ua).

Wenn das Berufungsgericht die Entlassung der Klägerin iSd § 45 Abs 2 Z 2, 3 und 4 VBO 1995 als berechtigt erachtete, weil sie in der Kernarbeitszeit beabsichtigte, eine Gleichenfeier ihres früheren Arbeitgebers zu besuchen, sich deshalb in das für diesen Zweck nicht vorgesehene Absenzenbuch der Beklagten eintrug, sich beim Weggehen über die Mitteilung ihres Dienstvorgesetzten, dass es sich dabei um keinen Entfernungsgrund handle, hinwegsetzte und die Arbeit verließ, so liegt darin eine vertretbare Rechtsauffassung, die keiner Korrektur bedarf.

Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin war unter den festgestellten Umständen auch eine der Entlassung vorangehende Ermahnung entbehrlich: Einer solchen bedarf es nicht, wenn aus einer Dienstverweigerung auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Angestellten mit Grund geschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0029746). Entscheidend ist nur, dass der Arbeitnehmer den durch seine Arbeitsverweigerung hervorgerufenen Ernst der Situation erkennen kann (RIS-Justiz RS0060669). Diese Erkennbarkeit kann der Klägerin hier nicht abgesprochen werden.

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

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