Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat die Frage, ob die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Geschäftsführer der Beklagten im Sinne des § 17 Abs 3 ZustG zufolge dessen Rückkehr an die Abgabestelle innerhalb der Abholfrist wirksam geworden ist, zutreffend bejaht (vgl Fasching, ZPR2 Rz 532; SZ 66/68 = EvBl 1994/10 mwH). Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Beklagten, daß die Hinterlegung des Zahlungsbefehls zufolge Ortsabwesenheit ihres Geschäftsführers unzulässig gewesen sei, entgegenzuhalten:
Richtig ist, daß der Geschäftsführer der Beklagten zum Zeitpunkt der maßgeblichen Zustellvorgänge (12.10. und 13.10.1994) ortsabwesend war. Er kehrte aber am 16.10.1994 an die Abgabestelle zurück, so daß die Zustellung innerhalb der bis 28.10.1994 laufenden Abholfrist am 17.10.1994 wirksam geworden ist. Er hätte die hinterlegte Sendung rechtzeitig beheben können. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen (S 27 und 37) ließ der Zusteller die gemäß § 21 Abs 2 ZustG erforderlichen Verständigungen ordnungsgemäß an der Abgabestelle zurück (§ 17 Abs 2 ZustG). Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist sohin gemäß § 17 Abs 4 ZustG auch dann gültig geblieben, wenn die im § 21 Abs 2 ZustG genannten Verständigungen entfernt worden sein sollten. Darauf, ob der Geschäftsführer durch ein entschuldbares Versehen der zuständigen Angestellten von der Hinterlegung keine Kenntnis erhielt (§ 146 Abs 1 ZPO), kommt es bei der Prüfung der Wirksamkeit der Zustellung nicht an.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO begründet.
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