OGH 9ObA101/90 (RS0028333)

OGH9ObA101/909.5.1990

Rechtssatz

Die Freiwilligkeit und Widerruflichkeit einer Prämienleistung berechtigt den Dienstgeber wohl, für künftige Zeiträume von der Prämiengewährung abzugehen. Ist diese jedoch für die Erreichung eines Erfolges in einem bestimmten Zeitabschnitt zugesagt, so darf sie nach Beginn dieses Zeitraumes vom Arbeitgeber weder einseitig widerrufen werden noch darf die Zahlung von Bedingungen abhängig gemacht werden, deren Eintritt ausschließlich im Einflußbereich des Arbeitgebers liegt.

SW: Angestellte — periodische Remuneration — besondere Entlohnung — Belohnung — Prämie — Entgelt — Lohn — Gehalt — Widerruf — Vereitelung — Provision — gute Sitten — Sittenwidrigkeit — Dienstrecht — Erfolgsprämie — Unverbindlichkeit — Beschränkung — Einschränkung — Sphäre — Arbeitgeber

 

Normen

ABGB §879 BIIh
AngG §16 IV
AngG §40

9 ObA 101/90OGH09.05.1990

Veröff: ecolex 1990,567 = WBl 1990,340 = ZAS 1992/4 S 48 (Pircher) = RdW 1990,413 = SZ 63/78

Dokumentnummer

JJR_19900509_OGH0002_009OBA00101_9000000_002

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