Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 ASGG liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung idF der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 ist die Revision, sofern die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 ASGG nicht vorliegen, nur zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 50.000 S übersteigt. Die Revisionswerber versuchen daraus, daß im § 500 Abs. 2 Z 1 ZPO (und dementsprechend auch im § 45 Abs. 1 Z 1 und 2 ASGG) nunmehr auf den Begriff des "Entscheidungsgegenstandes" abgestellt wird, abzuleiten, daß der Gesetzgeber für die Frage der Zulässigkeit der Revision nunmehr auf den gesamten Wert, auf den sich die Entscheidung des Berufungsgerichtes erstreckt, abstelle; die Streitwerte verbundener Rechtssachen seien daher zusammenzurechnen. Aus der Summe der Begehren in den beiden verbundenen Rechtssachen ergebe sich ein 50.000 S übersteigender Streitwert, sodaß die ordentliche Revision zulässig sei. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 vertraten Lehre und Rechtsprechung einhellig die Auffassung, daß für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision die Verbindung mehrerer Rechtssachen gemäß § 187 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung ohne Einfluß sei. Jeder der mit den verschiedenen Klagen geltend gemachten Ansprüche müsse als Streitgegenstand gesondert betrachtet werden. Eine Zusammenrechnung von mit verschiedenen Klagen geltend gemachten Ansprüchen finde nicht statt (JBl 1978, 432; ZVR 1972/135; EvBl 1970/24; JBl 1984, 554, Fasching II 893, IV 282; Petrasch, ÖJZ 1983, 193 FN 31). Daran ist durch die Neufassung der Bestimmung des § 500 Abs. 1 Z 2 ZPO bzw § 45 Abs. 1 Z 1 und 2 ASGG keine Änderung eingetreten. Im Unterschied zu § 502 Abs. 2 Z 2 ZPO aF wird für die Unzulässigkeit der Revision nicht mehr auf den Beschwerdegegenstand, sondern auf den Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, abgestellt (991 BlgNR VII. GP, 11). Mit dem Begriff Entscheidungsgegenstand wird, wie sich aus dem Klammerzitat im § 502 Abs. 2 ZPO ergibt, nur der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, umschrieben (siehe auch 991 BlgNR XVII. GP, 10). Die Gesetzesmaterialien weisen dazu ausdrücklich darauf hin, daß § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO aF, wonach für die Zulässigkeit der Vollrevision der gesamte Streitwert des Berufungsgerichtes maßgelich war, als Vorbild für diese Bestimmung diente. Abgesehen davon, daß § 46 Abs. 1 Z 2 ASGG, wo nur die Höhe des für die Vollrevision maßgeblichen Betrages verändert wurde, auch nach der Novelle unverändert auf den Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, abstellt, finden sich auch sonst im Gesetz keinerlei Anhaltspunkte für das von den Revisionswerbern gewünschte Verständnis des Begriffes "Entscheidungsgegenstand". Gegen die von den Beklagten vertretene Ansicht spricht hingegen eindeutig die gemäß § 45 Abs. 2 ASGG auch im Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen anzuwendende Bestimmung des ersten Satzes des § 500 Abs. 3 ZPO, wo bezüglich des Entscheidungsgegenstandes auf die Bewertungsvorschriften der §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 und 60 Abs. 2 JN verwiesen wird. Diese Bestimmungen bieten aber für eine Zusammenrechnung der den Gegenstand mehrerer zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen bildenden Streitwerte keine Grundlage. Die Frage der Zulässigkeit der Revision ist daher für jedes der verbundenen Verfahren gesondert zu beurteilen. Da der Wert des Streitgegenstandes (Entscheidungsgegenstand) in jedem dieser Verfahren unter der Grenze des § 46 Abs. 1 Z 2 ASGG liegt, hat das Berufungsgericht zutreffend den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision in seine Entscheidung aufgenommen.
Da die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 ASGG nicht vorliegen, war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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