OGH 9ObA10/01p

OGH9ObA10/01p27.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Heinrich Lahounik und Dr. Manfred Mögele als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden und beklagten Partei Albert W*****, Kraftfahrer, ***** vertreten durch Tramposch & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die erstbeklagte und klagende Partei D***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** und die zweitbeklagte Partei D***** Gesellschaft mbH, ebenda, beide vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 32.442,62 brutto sA und S 54.102 sA (Revisionsinteresse S 32.442,62), infolge "ordentlicher" (richtig: außerordentlicher) Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Oktober 2000, GZ 13 Ra 40/00f-32, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden und beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag der beklagten Parteien auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Mit der führenden Klage (43 Cga 163/99w) begehrt der Kläger von den beiden Beklagten den Betrag von S 32.442,62 brutto sA für Kündigungsentschädigung, aliquote Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung mit der Begründung, er sei zu Unrecht entlassen worden. Hiemit verbunden wurde vom Erstgericht die Klage (43 Cga 193/99g) der Erstbeklagten gegen den Kläger auf Zahlung von S 54.102 sA als Ersatz für einen vom Kläger im Zuge des Arbeitsverhältnisses der Erstbeklagten zugefügten Schaden an einem Garagentor und einem LKW.

Das Berufungsgericht änderte infolge Berufung der Beklagten das Ersturteil dahin ab, dass es insgesamt lautete, dass die Forderung des Klägers mit S 5.964 brutto sA (Pkt 1.) und die Forderung der Erstbeklagten mit S 54.102 sA zu Recht bestehe (Pkt 2.), der Kläger verpflichtet werde, der Erstbeklagten S 54.102 sA abzüglich S 5.964 brutto sA zu zahlen, und das Mehrbegehren der Beklagten (Pkt 3.) und das Begehren des Klägers von S 32.442,62 brutto sA abgewiesen werden (Pkt 4.). Die ordentliche Revision nach § 46 Abs 1 ASGG sei nicht zulässig.

Gegen die Abweisung des Betrags von S 32.442,62 brutto sA richtet sich die "ordentliche" Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Berufungsentscheidung dahin abzuändern, dass die Beklagten verpflichtet werden, dem Kläger S 32.442,62 sA zu zahlen. Die Revision sei ungeachtet des gegenteiligen Ausspruchs des Berufungsgerichts zulässig, weil der Streitwert zufolge Verbindung der beiden Verfahren S 86.544,62 betrage und damit die Schranke von S 52.000 laut § 46 Abs 3 Z 1 ASGG überstiegen habe. Es handle sich um einen Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Rechtliche Beurteilung

Der Rechtsauffassung des Revisionswerbers über die Zulässigkeit der vorliegenden Revision kann nicht beigetreten werden. Richtig ist zunächst, dass in Verfahren ua über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt S 52.000 übersteigt, die Revision jedenfalls zulässig ist (§ 46 Abs 3 Z 1 ASGG). Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Im führenden Verfahren beträgt nämlich der Streitgegenstand, wie bereits erwähnt, nur S 32.442,62 und übersteigt damit nicht die Grenze von S 52.000. Daran hat sich auch durch die Verbindung mit einem Verfahren der Erstbeklagten gegen den Kläger wegen S 54.102 nichts geändert. Die Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat nämlich entgegen der Auffassung des Revisionswerbers auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluss; die Streitwerte sind nicht zusammenzurechnen. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ist daher nach der Höhe des Entscheidungsgegenstands jedes einzelnen der Verbindung zugrundeliegenden Rechtsstreits gesondert zu prüfen (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 1 zu § 502 ZPO; RIS-Justiz RS0037252, RS0109501).

Der Revisionswerber kann sich daher nicht auf den privilegierten Anfechtungstatbestand nach § 46 Abs 3 Z 1 ASGG stützen. Mangels Zulassung der ordentlichen Revision bliebe ihm nur die Möglichkeit, die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nach § 46 Abs 1 ASGG geltend zu machen. Nach dieser Bestimmung ist die Revision in Arbeitsrechtssachen im Allgemeinen aber nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 46 Abs 1 ASGG). Derartige Gründe werden jedoch vom Revisionswerber in der Zulassungsbeschwerde nicht dargetan. Die Revision ist daher unzulässig.

Den Beklagten wurde die Erstattung einer Revisionsbeantwortung iSd § 508a Abs 2 ZPO nicht freigestellt. Diese diente somit nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

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