Spruch:
Die Rechtssache wird gemäß § 6a ZPO dem Bezirksgericht Vöcklabruck als Pflegschaftsgericht (dg 3 P 20/97h) zur Prüfung übermittelt, seit wann bei der zweitbeklagten Partei unter Beziehung auf diesen Rechtsstreit die Voraussetzungen des § 273 ABGB vorliegen.
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes unterbrochen.
Text
Begründung
In dem am 23.1.1996 eingeleiteten Verfahren 5 C 30/96w des Bezirksgerichtes Vöcklabruck begehrt der Kläger von den Beklagten die Räumung der von den Beklagten titellos benützten Räumlichkeiten im Hause R*****straße *****.
Das Erstgericht erkannte die beklagten Parteien schuldig, die von ihnen benutzten Räumlichkeiten im vorgenannten Objekt zu räumen und an den Kläger zu übergeben. Das Erstgericht ging davon aus, daß der Benützung durch die Beklagten kein Bestandvertrag zugrunde liege.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die beklagten Parteien bekämpfen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes mit außerordentlicher Revision.
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluß vom 30.5.1997 wurde der im Spruch genannte Rechtsanwalt als einstweiliger Sachwalter für den 2. Beklagten bestellt.
Im Hinblick darauf ist nicht klar, seit wann dem Zweitbeklagten in diesem Verfahren Prozeßfähigkeit zukommt. Da bereits ein vorläufiger Sachwalter bestellt wurde, dient es der Prozeßökonomie, wenn in diesem Verfahren auch gleichzeitig der Zeitpunkt des Eintrittes der Prozeßunfähigkeit geklärt wird, weil für den Fall der Nichtgenehmigung des bisherigen Verfahrens durch den Sachwalter der Zeitpunkt, ab dem eine Nichtigerklärung des Verfahrens erfolgen muß, festgelegt ist (Gitschthaler, JBl 1997, 183).
Der Rechtsstreit war bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes zu unterbrechen (SZ 60/56; 10 Ob 2473/96s).
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