OGH 9Ob8/17t

OGH9Ob8/17t28.2.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun‑Mohr in der Sachwalterschaftssache des G***** L*****, vertreten durch MMag. Stefan Adametz, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 13. September 2016, GZ 44 R 409/16x‑1086, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0090OB00008.17T.0228.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Mit Beschluss des Erstgerichts vom 29. 6. 2016 (ON 1069) wurde der Antrag des Betroffenen vom 17. 5. 2016 auf rückwirkende Aufhebung der Sachwalterschaft abgewiesen. Mit Beschluss des Rekursgerichts vom 13. 9. 2016 (ON 1086) wurde der dagegen erhobene Rekurs des Betroffenen infolge Verspätung zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Betroffenen am 10. 10. 2016 durch Hinterlegung zugestellt.

Am 25. 10. 2016 erhob der Betroffene dagegen einen selbst verfassten „Antrag für den außerordentlichen Revisionsrekurs durch Selbstvertretung“, in eventu auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts (ON 1092).

Mit Beschluss vom 30. 11. 2016 (ON 1101) stellte das Erstgericht dem Betroffenen die Eingabe ON 1092 im Original zur Verbesserung binnen 14 Tagen durch Vorlage eines Vermögensverzeichnisses zurück. Dieser Beschluss wurde dem Betroffenen durch Hinterlegung am 6. 12. 2016 zugestellt. Mit Postaufgabe vom 19. 12. 2016 legte der Betroffene die Eingabe samt Vermögensverzeichnis erneut vor (ON 1102).

Mit Beschluss vom 22. 12. 2016 stellte ihm das Erstgericht die Eingabe zur Verbesserung binnen 14 Tagen zurück, weil der Betroffene Ort und Datum nicht ausgefüllt habe (ON 1103). Dieser Beschluss wurde dem Betroffenen durch Hinterlegung am 29. 12. 2016 zugestellt. Mit Postaufgabe vom 10. 1. 2016 legte der Betroffene die Eingabe samt Vermögensverzeichnis neuerlich vor (ON 1105).

Mit Beschluss vom 12. 1. 2017 bewilligte das Erstgericht die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts zur Unterfertigung des vom Betroffenen vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurses ON 1092 (ON 1106). Der Bestellungsbeschluss wurde dem Verfahrenshelfer am 27. 1. 2017 zugestellt (ON 1108).

Am 3. 2. 2017 langte dessen mit „Wiedervorlage außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichneter Schriftsatz ein. Der Verfahrenshelfer erklärte darin, den außerordentlichen Revisionsrekurs ON 1092 entsprechend dem Bewilligungsbeschluss von einem Rechtsanwalt unterfertigt vorzulegen. Er entspreche durch die Unterfertigung seinem Verfahrenshilfeauftrag.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist einschließlich der vom Betroffenen selbst verfassten Eingaben zurückzuweisen, weil der bekämpfte Beschluss bereits in Rechtskraft erwachsen ist:

Gemäß § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage. Nach § 17 Abs 3 ZustellG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem Tag als zugestellt, an dem sie erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Dies war hier der 10. 10. 2016. Die Frist für die Überreichung des Revisionsrekurses endete daher am 24. 10. 2016. Daran ändert der vom Betroffenen mit seiner Eingabe verbundene Verfahrenshilfeantrag nichts, weil die fristunterbrechende Wirkung des § 7 Abs 2 AußStrG eine Antragstellung innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist voraussetzt (vgl Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 7 Rz 21). Der erst am 25. 10. 2016 eingebrachte, mit dem Verfahrenshilfeantrag verbundene Revisionsrekurs des Betroffenen ist daher verspätet. Dass das Erstgericht dennoch ein Verbesserungsverfahren durchführte und die Verfahrenshilfe schließlich bewilligte, ändert daran nichts, weil die Bewilligung der Verfahrenshilfe die bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung nicht zu beseitigen vermag (3 Ob 50/15x; RIS‑Justiz RS0036235; RS0036251 [T11; T12]).

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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