Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 14 AußStrG). Eine Rechtsfrage dieser Qualität wird vom Revisionsrekurswerber nicht aufgezeigt:
Ist der Elternteil, der bisher mit der Obsorge allein betraut war, verstorben, so hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes zu entscheiden, ob - soweit hier relevant - der andere Elternteil oder ob und welches Großelternpaar (Großelternteil) mit der Obsorge zu betrauen ist (§ 145 Abs 1 ABGB idF KindRÄG 2001, BGBl I 2000/135). Dabei kommt laut den Gesetzesmaterialien niemandem - bloß auf Grund des Statusverhältnisses - ein Vorrecht zu; alle potentiellen Obsorgeträger sind untereinander gleichrangig. Wer von ihnen letztlich vom Gericht mit der Obsorge zu betrauen ist, hängt ausschließlich von der emotionalen und sozialen Nahebeziehung des Kindes zu ihm ab (RV 296 BlgNR 21. GP 52; Schwarzl, Obsorge, Kuratel und Sachwalterschaft nach dem KindRÄG 2001, in Ferrari/Hopf, Reform des Kindschaftsrechts, 23). Bei der Entscheidung über die Obsorge für ein Kind ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung dessen Wohl maßgebend. Im Spannungsverhältnis zwischen Elternrechten und dem Kindeswohl haben erstere naturgemäß zurückzutreten (vgl Pichler in Klang, ABGB³ § 145 Rz 10; Schwimann/Schwimann, ABGB² I § 145 Rz 5; Stabentheiner in Rummel, ABGB³ § 145 Rz 2a; JBl 1994, 328; JBl 1994, 608; JBl 1996, 381; RIS-Justiz RS0048632 ua).
Richtig weist der Revisionsrekurswerber darauf hin, dass im Rahmen einer Obsorgeentscheidung auch Zukunftsprognosen zu stellen sind. Die zukunftsbezogene Rechtsgestaltung ist aber nur dann sachgerecht, wenn sie - was der Revisionsrekurswerber demgegenüber nicht beachtet - auf aktueller Sachverhaltsgrundlage beruht (RIS-Justiz RS0048632). Die aktuelle Sachverhaltsgrundlage gebietet es aber, den mj Dominik derzeit bei den Großeltern zu belassen. Für seine Persönlichkeitsentwicklung sind - nach dem Unfalltod der Mutter - Stabilität und Kontinuität durch Einbettung in das "R***** System" (dh bei den mütterlichen Großeltern) - bei gleichzeitiger Beibehaltung ausgedehnter Besuchskontakte des Vaters - besonders wichtig.
Die Entscheidung, wem die Kindesobsorge übertragen werden soll, ist dann eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §14 Abs 1 AußStrG zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde. In der Auffassung des Rekursgerichtes, dass es im vorliegenden Fall am ehesten dem Wohl des mj Dominik entspricht, ihn nicht wieder aus aus der gewohnten Umgebung herauszureißen, sondern endlich Gelegenheit zu geben, sich psychisch zu stabilisieren, ist eine im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erkennen (RIS-Justiz RS0007101; RS0115719). Den Vorinstanzen einen "Ermessensmissbrauch" zu unterstellen, entbehrt jeglicher Grundlage und Berechtigung. Diskussionen über Fragen des "Vorrangs" zwischen außerehelichem Vater und Großeltern (vgl hiezu Pichler aaO § 145 Rz 10; Schwimann aaO § 145 Rz 5; Stabentheiner aaO § 145 Rz 2a; JBl 1994, 328; JBl 1994, 608; JBl 1996, 381 ua) sind bei der gegenständlichen Sachlage entbehrlich. Im Übrigen gibt es keine widersprechende Rechtsprechung zur Frage des allein relevanten "Vorrangs" des Kindeswohls.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)