European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0090OB00078.14G.1127.000
Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrte mit der vorliegenden Klage 21.109,45 EUR sA an restlichem Werklohn.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
Gegen das Berufungsurteil erhob die Klägerin „außerordentliche“ Revision an den Obersten Gerichtshof. Es liege eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor. Der Schriftsatz wurde vom Erstgericht dem Obersten Gerichtshof als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ (richtig: außerordentliche Revision) unmittelbar vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung
Eine außerordentliche Revision ist im vorliegenden Fall unzulässig:
Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision ‑ außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO ‑ jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision ‑ wie hier - nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.
Der Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt 30.000 EUR nicht. In diesem Fall kann eine Partei jedoch nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz keinen Antrag im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS‑Justiz RS0109620).
Das Rechtsmittel der Klägerin wäre vom Erstgericht daher nicht sogleich dem Obersten Gerichtshof ‑ auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird -, sondern gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen (RIS‑Justiz RS0109620).
Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen, wonach die Revision zulässig sei, den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS‑Justiz RS0109623 [T5], RS0109501 [T12]).
Der Akt ist daher ohne jede weitere inhaltliche Prüfung dem Erstgericht zurückzustellen.
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