Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat bei Prüfung des dringenden Wohnbedürfnisses entgegen der Meinung des Revisionswerbers auf das der Beklagten und ihrem Ehegatten gehörige Haus in Deutschland, das sie etwa sechs Wochen über das Jahr verteilt bewohnt, Bedacht genommen. Entscheidend ist, dass sich der Sitz des Unternehmens der Beklagten in W***** befindet, sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit Auslandsaufenthalte absolvieren muss, sie ihre Dokumente in W***** verwahrt, Theaterabonnements in W***** konsumiert und die aufgekündigte Wohnung einen Gas- und Stromverbrauch aufweist. Mehrmalige Übernachtungen in der Wohnung der Tochter, wo sie kein eigenes Bett hat, dienten lediglich der Pflege der Tochter bzw der Betreuung der Katze.
Die gesamte Beurteilung läuft somit darauf hinaus, dass das dringende Wohnbedürfnis der Beklagten im Hinblick auf die gegebenen Lebens- und Berufsverhältnisse nicht an den theoretisch vorhandenen anderen Wohnmöglichkeiten angemessen befriedigt wird, sondern dass die aufgekündigte Wohnung ihr Lebensmittelpunkt ist. Damit verneinte das Berufungsgericht zu Recht die Notwendigkeit, die Anzahl der Übernachtungen lückenlos zu überprüfen, weil keine zu beachtende zweite Wohnung vorhanden ist (WoBl 1992/166; 3 Ob 565/95). Ob das dringende Wohnbedürfnis in der aufgekündigten Wohnung befriedigt wird, ist von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig (5 Ob 564/94). Das Vorhandensein eines eigenen Hauses schließt das dringende Wohnbedürfnis an der aufgekündigten Wohnung dann nicht unbedingt aus, wenn das Haus an einem anderen Ort liegt und die Anwesenheit der Beklagten am Ort der aufgekündigten Wohnung erforderlich ist (7 Ob 1633/93).
Soweit das Berufungsgericht aufgrund der besonderen Lebensverhältnisse der Beklagten vor allem im Hinblick auf ihren beruflichen Schwerpunkt und die Art der Berufsausübung ein schutzwürdiges Interesse an der aufgekündigten Wohnung durch eine wenn auch eingeschränkte Benützung bejahte, hat es ungeachtet des Umstandes, dass die Benützungsverhältnisse für ca 80 Tage ungeklärt geblieben sind, seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
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