Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Urteil des Erstgerichtes, womit das Klagebegehren abgewiesen wurde, wurde dem Kläger am 2. Jänner 2003, somit innerhalb der verhandlungsfreien Zeit (§ 222 ZPO), zugestellt. Die dagegen erhobene Berufung wurde am 4. Februar 2003 zur Post gegeben. Das Berufungsgericht wies die Berufung als verspätet zurück. Es ging dabei von der völlig einhelligen Judikatur (RIS-Justiz RS0036496 [T 5]) aus, dass im Falle einer Urteilszustellung während der Winter(=Weihnachts-)gerichtsferien (jetzt: verhandlungsfreien Zeit) zwischen 24. Dezember und 6. Jänner die vierwöchige Berufungsfrist (§ 464 Abs 1 ZPO) - soweit es sich um keine Ferialsache (§ 224 ZPO) handelt - am 7. Jänner, 0.00 Uhr, beginnt und am 3. Februar, 24.00 Uhr, endet. Diese Berechnung steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit Art 3 und 4 des Europäischen Fristenübereinkommens, BGBl 1983/254, (RIS-Justiz RS0036496 [T 9]).
Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 528a ZPO).
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