OGH 9Ob69/03t

OGH9Ob69/03t25.6.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann H*****, Beamter und Wahrsager, *****, vertreten durch Dr. Elisabeth Simma und Mag. Gottfried Stoff, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Christian ***** T*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Horst Brunner und Dr. Emilio Stock, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen EUR 1.090,09 sA, über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. März 2003, GZ 1 R 132/03y-15, womit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 9. Dezember 2002, GZ 2 C 687/02p-11, als verspätet zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil des Erstgerichtes, womit das Klagebegehren abgewiesen wurde, wurde dem Kläger am 2. Jänner 2003, somit innerhalb der verhandlungsfreien Zeit (§ 222 ZPO), zugestellt. Die dagegen erhobene Berufung wurde am 4. Februar 2003 zur Post gegeben. Das Berufungsgericht wies die Berufung als verspätet zurück. Es ging dabei von der völlig einhelligen Judikatur (RIS-Justiz RS0036496 [T 5]) aus, dass im Falle einer Urteilszustellung während der Winter(=Weihnachts-)gerichtsferien (jetzt: verhandlungsfreien Zeit) zwischen 24. Dezember und 6. Jänner die vierwöchige Berufungsfrist (§ 464 Abs 1 ZPO) - soweit es sich um keine Ferialsache (§ 224 ZPO) handelt - am 7. Jänner, 0.00 Uhr, beginnt und am 3. Februar, 24.00 Uhr, endet. Diese Berechnung steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit Art 3 und 4 des Europäischen Fristenübereinkommens, BGBl 1983/254, (RIS-Justiz RS0036496 [T 9]).

Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 528a ZPO).

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