OGH 9Ob66/15v

OGH9Ob66/15v26.11.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Dehn, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter und Richterinnen in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann und Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei Dr. K*****, vertreten durch Fürlinger ‑ Peherstorfer GesbR, Rechtsanwälte in Linz, wegen 24.118,26 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. August 2015, GZ 6 R 128/15h‑28, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 5. Mai 2015, GZ 5 Cg 59/14t‑24, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0090OB00066.15V.1126.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.400,04 EUR (darin enthalten 233,34 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Die Revision ist nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechts abhängt (§ 502 Abs 1 ZPO). Das ist hier nicht der Fall.

1. Der Oberste Gerichtshof ist ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig (RIS‑Justiz RS0123663). Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht angefochten werden. Nur wenn das Berufungsgericht sich mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst hat, ist sein Verfahren mangelhaft (RIS‑Justiz RS0043371). Das Berufungsgericht muss sich aber nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und jedem Argument des Berufungswerbers auseinandersetzen. Auch eine knapp gehaltene Begründung, die noch erkennen lässt, dass eine Prüfung stattgefunden hat, genügt (RIS‑Justiz RS0043371 [T4, T18]).

Diese Rechtsmittelbeschränkung kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein unerwünschtes Ergebnis der Behandlung der Beweisrüge als Mangel des Berufungsverfahrens releviert wird. Vom Revisionsgericht ist nicht zu prüfen, ob eine vom Berufungsgericht gezogene Schlussfolgerung richtig oder fehlerhaft ist (RIS‑Justiz RS0043150 [T5]).

Das Berufungsgericht hat sich ausführlich mit der Beweisrüge des Klägers befasst. Soweit es auf einzelne Punkte nicht eingegangen ist, weil es diese für rechtlich irrelevant erachtete, wird auch in der Revision die rechtliche Bedeutung dieser Feststellungen nicht dargelegt. Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird daher nicht aufgezeigt.

2. Die Rechtsrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. In ihr ist darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint (RIS‑Justiz RS0043312 [T14]; RS0043603). Da die Revision diesen Anforderungen nicht entspricht, ist sie mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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