OGH 9Ob66/02z

OGH9Ob66/02z8.5.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hopf, Dr. Schramm und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** AG, ***** vertreten durch Dr. Friedrich Reiter, Rechtsanwalt in Telfs, gegen die beklagte Partei T***** AG, ***** vertreten durch Benko & Anker Rechtsanwaltspartnerschaft in Innsbruck, wegen EUR 22.510,12 sA und Feststellung (EUR 7.267,28; Gesamtstreitwert EUR 29.777,40; Revisionsinteresse EUR 16.504,03), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Jänner 2002, GZ 3 R 1/02z-18, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Eine derartige Rechtsfrage wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt:

Beweislastregeln greifen erst dann ein, wenn die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt ("non liquet"; Rechberger in Rechberger, ZPO² Vor 266 Rz 8 mwN). Dies ist hier nicht der Fall. Offene Fragen der Beweislast stellen sich - entgegen der Annahme der Revisionswerberin - nicht; sie können deshalb im vorliegenden Fall auch keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO begründen. Dass die Vorinstanzen einen bestimmten Beweis als erbracht bzw als nicht erbracht angesehen haben, ist ein im Revisionsverfahren unbekämpfbarer Akt der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0022624). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass auf das Mitverschulden des Geschädigten ohne entsprechende Einwendung des Schädigers nicht von Amts wegen Bedacht genommen werden darf. Es ist zwar nicht erforderlich, dass der Beklagte das Mitverschulden des Klägers ausdrücklich geltend macht; es genügt, wenn sich dem Vorbringen des Beklagten entnehmen lässt, dass damit ein Verschulden des Verletzten behauptet wird (RIS-Justiz RS0027103, RS0027249). Die bloße Bestreitung des Verschuldens durch den Schädiger kann aber noch nicht als Mitverschuldenseinwendung gedeutet werden (RIS-Justiz RS0111235). So wie die Behauptungs- und Beweislast für ein Verschulden des Beklagten den Kläger trifft, so trifft den Beklagten die Behauptungs- und Beweislast für ein allfälliges Mitverschulden des Klägers. Hat der Beklagte keinen Mitverschuldenseinwand erhoben, so steht ein allfälliges Mitverschulden des Klägers nicht zur Debatte (RIS-Justiz RS0022560).

Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist idR eine Frage des Einzelfalles, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Dies hat auch für die Frage zu gelten, ob ein in erster Instanz erstattetes konkretes Vorbringen ausreicht, um eine Mitverschuldenseinwendung begründen zu können; auch dies kann lediglich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (RIS-Justiz RS0042828). Eine grobe Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes bei der Auslegung des Prozessvorbringens der Beklagten liegt nicht vor (RIS-Justiz RS0044273). Die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen Anlass zu einer Erörterung beziehungsweise Anleitung dieser Partei durch das Gericht geben könnte, ist schon von vornherein so einzelfallbezogen, sodass darin auch keine Rechtsfrage vonerheblicher Bedeutung iS des § 502 Abs 1 ZPO zu erblicken ist (RIS-Justiz RS0114544).

Auf die Überlegungen der Revisionswerberin zur Erörterung der mangelnden Schlüssigkeit des Klagevorbringens ist nicht näher einzugehen, weil sie den aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung betreffen; der Rekurs dagegen wurde vom Berufungsgericht nicht zugelassen (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO).

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