OGH 9Ob65/12t

OGH9Ob65/12t24.4.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Rechtssache der klagenden Partei O***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei S***** mbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Harlander, Rechtsanwalt in Salzburg, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. H***** GmbH, *****, vertreten durch Stolz & Schartner Rechtsanwälte GmbH in Radstadt, 2. H***** S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in Hallein, wegen 17.468,60 EUR sA (Revisionsinteresse 7.000 EUR), über die Revision der Erstnebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 2. August 2012, GZ 2 R 75/12f-92, mit dem der Berufung der Erstnebenintervenientin gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 1. Februar 2012, GZ 5 Cg 38/07w-88, in der Hauptsache nicht und im Kostenpunkt teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil in der Hauptsache zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 10.468,60 EUR samt Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom vorangegangenen 30. Juni bis 31. Dezember (das sind derzeit 8,38 %) seit 25. April 2010 zu zahlen.

Das auf Zahlung von weiteren 7.000 EUR sA gerichtete Mehrbegehren wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der Erstnebenintervenientin binnen 14 Tagen die mit 1.207,15 EUR (darin 648 EUR Pauschalgebühr, 93,19 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Die Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird die Fällung einer neuen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz aufgetragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin, eine seit 14. 5. 2012 in Liquidation begriffene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, beauftragte im November/Dezember 2001 die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der Generalunternehmerleistung für eine Wohnanlage. Im Zuge der Abnahme und der Schlussfeststellung wurden verschiedene Mängel festgestellt, die aus einer mangelhaften Bauausführung diverser Subunternehmer resultierten, wofür die Beklagte entsprechend dem mit der Klägerin abgeschlossenen Werkvertrag einzutreten hat.

Die Klägerin brachte am 22. 2. 2007 gegen die Beklagte eine Klage auf Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Mängel des Bauvorhabens, insbesondere aus dem Titel des Schadenersatzes und der Gewährleistung, ein. Aufgrund des im Zuge des Verfahrens eingeholten Sachverständigengutachtens dehnte sie mit Schriftsatz vom 25. 5. 2010 (ON 71) die Klage um ein auf 71.573,80 EUR gerichtetes Zahlungsbegehren aus, in dem auch 5.250 EUR an für die Jahre 2008 bis 2010 geleisteter Körperschaftsteuer enthalten waren. Zu diesem - alleine revisionsgegenständlichen - Punkt brachte sie vor, das gegenständliche Projekt sei ihr letztes Bauträgerprojekt gewesen. Es sei beabsichtigt gewesen, die Bauträgerberechtigung nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zurückzulegen und die Gesellschaft zu liquidieren. Die Gesellschaft wäre daher spätestens mit November 2007 (Ablauf der fünfjährigen Gewährleistungsfristen für Flachdächer und Isolierungen) liquidiert worden. Aufgrund des anhängigen Zivilprozesses habe die Gesellschaft nur ruhend gemeldet werden können, weshalb für die Jahre 2008 bis 2010 der Mindestsatz der Körperschaftsteuer von jährlich 1.750 EUR an das Finanzamt abzuführen gewesen sei. Nach Behebung eines Teils der Mängel durch die Beklagte und ihre Nebenintervenienten schränkte die Klägerin ihr Zahlungsbegehren auf 15.718,60 EUR und ihr Feststellungsbegehren auf Kosten ein (ON 77). Später dehnte sie das Zahlungsbegehren um weitere 1.750 EUR an Körperschaftsteuer für das Jahr 2011 auf 17.468,60 EUR sA aus (ON 82).

Die Beklagte und ihre Nebenintervenientinnen bestritten die behaupteten Mängel, beantragten Klagsabweisung und wandten zum Begehren auf Refundierung der Mindestkörperschaftsteuer ein, die Klägerin hätte die Gesellschaft jederzeit liquidieren können. Im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht hätte sie ihre Ansprüche an den Geschäftsführer, der persönlich noch tätig sei, abtreten und dadurch das Anfallen der Mindestkörperschaftsteuer vermeiden können.

Das Erstgericht gab dem eingeschränkten Zahlungsbegehren zur Gänze statt und verpflichtete die Beklagte zum Prozesskostenersatz in Höhe von 31.559,25 EUR. Hinsichtlich der Mindestkörperschaftsteuer war es der Ansicht, dass die Klägerin spätestens mit November 2007 liquidiert worden wäre. Aufgrund des anhängigen Zivilprozesses habe die Gesellschaft aber nur ruhend gemeldet werden können, was aus Schadensminderungsüberlegungen auch geschehen sei. Die Ruhendmeldung führe zwangsläufig dazu, dass für die Jahre 2008 bis 2011 jeweils der Mindestsatz der Körperschaftsteuer an das Finanzamt abzuführen gewesen sei. Daraus ergebe sich ein ersatzfähiger Schaden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Erstnebenintervenientin in der Hauptsache nicht Folge, jedoch im Kostenpunkt teilweise Folge. Die Klägerin habe hinsichtlich der 7.000 EUR den Kausalitätsbeweis erbracht. Die Beklagte habe dagegen keinen Beweis für ihr fehlendes Verschulden erbracht, sondern nur auf eine Schadensminderungspflicht der Klägerin verwiesen. Der Zuspruch von 7.000 EUR sei nicht zu beanstanden. Die Revision wurde nachträglich zur Frage zugelassen, ob ein Sachmangel und seine gerichtliche Geltendmachung adäquat kausal für eine zeitliche Verzögerung der Liquidation der als Werkbestellerin aufgetretenen Kapitalgesellschaft und somit für das weitere Anfallen der Mindestkörperschaftsteuer sein können.

In ihrer gegen das Berufungsurteil gerichteten Revision bekämpft die Erstnebenintervenientin den Zuspruch von 7.000 EUR und beantragt die Abänderung der Entscheidung im Sinne einer Abweisung dieses Betrags. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurück-, in eventu abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und berechtigt.

1. Gemäß § 4 Abs 2 KStG 1988 sind Körperschaften bis zu jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtspersönlichkeit untergeht, jedenfalls bis zu jenem Zeitpunkt, in dem das gesamte Vermögen auf andere übergegangen ist.

Die Steuerpflicht endet bei Kapitalgesellschaften nicht mit dem Eintritt in das Liquidationsstadium, sondern erst mit der rechtswirksamen Beendigung des Liquidationsverfahrens. Das Ende der Steuerpflicht kann daher frühestens dann eintreten, wenn die Gesellschaft im Firmenbuch gelöscht wurde (s nur Lachmayer in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG 1988 § 4 Rz 50 ff). Die Klägerin ist daher auch im Liquidationsstadium weiter steuerpflichtig.

2. Nach ständiger Rechtsprechung sind vom Vertragsbrüchigen nur jene Schäden zu ersetzen, die im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht stehen. Dies ist dann der Fall, wenn die (verletzte) Verpflichtung gerade auch Schäden wie die zu beurteilenden verhindern soll. Bei Verletzung einer Vertragspflicht ist daher nur insoweit für die daraus entstehenden Schäden zu haften, als die geschädigten Interessen in der Richtung der übernommenen Pflichten liegen; es müssen also gerade jene Interessen verletzt werden, deren Schutz die übernommene Vertragspflicht bezweckt (RIS-Justiz RS0023150).

Die vom Schutzzweck eines Vertrags umfassten Interessen, deren Verletzung schadenersatzpflichtig macht, sind aus dem Sinn und Zweck des Vertrags im Wege der Auslegung zu ermitteln; anstelle der verallgemeinernden schematisierenden Betrachtung im Sinne der Adäquanztheorie tritt eine am konkreten Vertragszweck (oder Normzweck) ausgerichtete individualisierende Betrachtung. Einschränkungen können sich nicht nur durch ergänzende Vertragsauslegung, sondern auch vom Vertragstypus her ergeben. Maßgeblich ist, welche Interessen des anderen Teils in den vertraglichen Schutzbereich fallen sollen; die wirtschaftliche Zielsetzung kann dabei eine Beschränkung der Haftung ergeben. Bei Vertragsverletzungen kommt der Schutzzwecklehre vor allem Bedeutung für die Begrenzung der Folgeschäden eines vertragswidrigen Verhaltens zu. Aus dem Vertragszweck kann sich ergeben, dass bestimmte Risiken dem einen oder anderen Teil zur Last fallen sollen. Für die Reichweite der Verantwortlichkeit kann auch die Entgeltlichkeit beziehungsweise deren Ausmaß von Bedeutung sein. Nach diesen Kriterien ist insbesondere zu beurteilen, inwieweit der vertragsbrüchige Schuldner auch Schäden ersetzen muss, die der Gläubiger erleidet, dass er seinerseits mit Dritten abgeschlossene Verträge infolge des Verhaltens des Schuldners nicht erfüllen kann (RIS-Justiz RS0017850).

Zu beachten ist insbesondere, mit welchen Schäden allein aufgrund der Verletzung bestimmter Vertragspflichten zu rechnen ist (RIS-Justiz RS0017850 [T13]). Dabei wird auf die objektive Erkennbarkeit für den Schuldner abgestellt (RIS-Justiz RS0017850 [T12]). So führt etwa die bloße Schlechterfüllung regelmäßig noch nicht zu einer Haftung für Prozesskosten aus einem Verfahren gegen einen Dritten (RIS-Justiz RS0017850 [T11]).

3. Wenngleich die Beurteilung des Rechts-widrigkeitszusammenhangs nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu erfolgen hat und damit in der Regel keine revisible Rechtsfrage begründet (RIS-Justiz RS0017850 [T16]), besteht im vorliegenden Fall nach den dargelegten Grundsätzen Korrekturbedarf:

Die Pflicht zur Zahlung der Körperschaftsteuer resultiert aus der gewählten Rechtsform der Klägerin. Sie liegt in der unternehmerischen Entscheidung der Gesellschafter, ist als solche daher noch nicht der Beklagten zuzurechnen. Die Abgabenpflicht kann daher nur dann einen Schadenersatzanspruch begründen, wenn mit der korrekten Erbringung der Werkleistungen durch die Beklagte auch verhindert werden sollte, dass die Klägerin nicht zu dem von ihr gewünschten Zeitpunkt vollbeendet wird, und ihr nur deshalb noch weitere Rechtsformkosten entstehen. Nach den dargelegten Grundsätzen setzt dies die objektive Erkennbarkeit eines solchen Zusammenhangs voraus.

Im vorliegenden Fall gibt es allerdings keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass den Vertretern der Beklagten bekannt war oder bekannt sein hätte müssen, dass die Klägerin nach dem Projekt aufgelöst und gelöscht werden sollte: Derartiges war nicht Gegenstand des Werkvertrags und ergibt sich insbesondere auch nicht aus einer im Werkvertrag nicht näher spezifizierten Ersatzpflicht hinsichtlich „unmittelbarer und mittelbarer Schäden“. Bei Bauträgergesellschaften mit beschränkter Haftung muss auch nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass sie nach Abschluss eines Bauprojekts liquidiert werden sollen. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die übernommenen Vertragspflichten auch eine rechtzeitige Löschung der Klägerin sicherstellen sollten. Die Klägerin erklärte ihr diesbezügliches Interesse erst im Schriftsatz vom 25. 5. 2010, wenn sie vorbrachte, dass das gegenständliche Bauprojekt ihr letztes gewesen sei und die Gesellschaft liquidiert werden hätte sollen (ON 71, S 4). Ihre Schreiben an die Vertreter der Beklagten, der Erst- und der Zweitnebenintervenientin, in der sie ihre Absicht zur Liquidation bekannt gab, stammen vom 22. 12. 2010 (Beil ./JJ, ./KK, ./MM). Obwohl sie selbst vorbringt, dass sie seit dem Abschluss des Bauprojekts keine werbende Tätigkeit mehr entfaltete, wurde der entsprechende Generalversammlungsbeschluss erst am 14. 5. 2012 gefasst und am 30. 5. 2012 im Firmenbuch veröffentlicht. Danach ist der Erstnebenintervenientin aber zuzustimmen, dass für die Beklagte keine objektive Erkennbarkeit des „Risikos“ eines Fortbestehens der Klägerin mit der Folge weiterer Rechtsformkosten bestand. Eine am Vertragszweck orientierte Auslegung ergibt daher keinen hinreichenden Zusammenhang zwischen der mangelhaften Vertragserfüllung und der Körperschaftsteuerpflicht der Klägerin im Zeitraum 2008 bis 2011, sodass die Beklagte dafür auch nicht einzustehen hat.

4. Der Revision ist daher Folge zu geben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens im Umfang von 7.000 EUR sA abzuändern.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Übertragung der die Vorinstanzen betreffenden Kostenentscheidungen an das Berufungsgericht ergibt sich aus einem Größenschluss aus § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO: Müsste der Oberste Gerichtshof infolge Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 ZPO auch über die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz entscheiden, kann er in sinngemäßer Anwendung des § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem eine neuerliche Kostenentscheidung auftragen, wenn dafür eingehende Berechnungen notwendig sind (RIS-Justiz RS0124588). Das ist hier der Fall.

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