OGH 9Ob65/01a

OGH9Ob65/01a11.4.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Monika U*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Anton Knees, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die Antragsgegner 1. Peter Josef U*****, Pensionist, ***** 2. Gerlinde P*****, beide vertreten durch Dr. Peter Kranzelbinder, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen Punkt 1 des Beschlusses des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 12. Jänner 2001, GZ 4 R 344/00f-11, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

War die Zweitantragsgegnerin bei Erwerb der dem Erstantragsgegner als ehemaligen Ehegatten der Antragstellerin gehörigen Hauses, in dem sich die verfahrensgegenständliche Ehewohnung befindet, schlechtgläubig, kann dies nach der von der Antragstellerin im außerordentlichen Revisionsrekurs angeführten ständigen Rechtsprechung Schadenersatzansprüche auch durch Naturalrestitution gegen den Erwerber begründen (RIS-Justiz RS0009660; EFSlg 64.940/8; 8 Ob 547/93; 4 Ob 529/94; 1 Ob 221/99b). Ob die Zweitantragsgegnerin Verfahrensbeteiligte im Sinne des § 229 AußStrG ist, weil deren Rechte durch den Antrag berührt werden (Bernat in Schwimann ABGB2 1. Band Rz 5 zu § 87 EheG), begründet allein noch nicht die Rechtsposition als Partei im Aufteilungsverfahren.

Feststeht, dass der Erstantragsgegner auf das ihm zustehende Wohnrecht bereits vor Einbringung der Ehescheidungsklage verzichtet hat und die grundbücherliche Durchführung vor Einleitung des Aufteilungsverfahrens erfolgte. Sachen, die im Eigentum Dritter stehen, unterliegen grundsätzlich nicht der Aufteilung. Die Begründung von Rechten und Pflichten an im Eigentum Dritter stehenden ehelichen Gebrauchsvermögen kann nach § 86 Abs 2 EheG nur mit Zustimmung des Dritten angeordnet werden (EFSlg 50.260). Der Einräumung eines Wohnrechts an die Antragstellerin hat die Zweitantragsgegnerin nicht zugestimmt, sondern dieses Begehren bestritten.

Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass das Gesetz keine Handhabe gewähre, Rechte an Sachen Dritter ohne deren Zustimmung in einem außerstreitigen Aufteilungsverfahren zu begründen, ist schon durch das Gesetz gedeckt, sodass keine Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG vorliegt.

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