Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine im Berufungsverfahren unterbliebene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge kann im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden (Kodek in Rechberger, ZPO3 § 503 Rz 23 mwN; RIS-Justiz RS0043573, RS0043480). Fragen der Beweislast sind der Rechtsrüge zuzurechnen (RIS-Justiz RS0022624; RIS-Justiz RS0022549 jeweils mwN). Die weitere Überprüfung der Feststellungen des Erstgerichtes zum genauen Umfang der Telefonate des Klägers mit einer anderen Frau hat das Berufungsgericht aus rechtlichen Gründen unterlassen. Weiters trifft die Annahme des Berufungsgerichtes zu, dass die Beklagte die konkrete Feststellung, wonach die Beklagte drohte, die vom Kläger später aus der Ehewohnung gebrachten Gegenstände zu vernichten, unbekämpft ließ. Warum ein Verstoß gegen die Bindung an die Entscheidung im Besitzstörungsverfahren vorliegen sollte, ist nicht ersichtlich. Ging das Berufungsgericht doch ausdrücklich davon aus, dass dieser weitere Umstand bei der Beurteilung des Vorliegens einer maßgeblichen Eheverfehlung selbständig zu bewerten ist, nicht aber stellte es die Berechtigung der Anordnung im Besitzstörungsverfahren in Frage.
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