Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Parteien wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die von den Rekurswerber relevierte Frage, ob der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO (d.i. Aufhebung eines strafgerichtlichen Erkenntnisses, auf welchem die Entscheidung gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil) auch im Falle der Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des der Exekution zugrundeliegenden zivilgerichtlichen Vergleiches geltend gemacht werden könne, ist nicht entscheidungswesentlich und kann daher dahingestellt bleiben. Die Vorinstanzen wiesen nämlich zutreffend darauf hin, daß vom Drittschuldner die Wiederaufnahme eines Drittschuldnerprozesses nicht aus Gründen begehrt werden kann, die den zwischen Verpflichteten und Überweisungsgläubiger bestehenden Rechtsbeziehungen entspringen (SZ 11/121; GlUNF 4349). Der Drittschuldner kann daher weder den Vollstreckungsanspruch des betreibenden Gläubigers bestreiten noch das Fehlen von Exekutionsvoraussetzungen geltend machen (SZ 61/140; EvBl 1969/362; Arb 8.087).
Die Rekurswerber verkennen, daß Gegenstand des Drittschuldnerprozesses nicht die Forderung des betreibenden Gläubigers gegen den Verpflichteten, sondern nur die Frage des Bestehens der Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner ist (Heller/Berger/Stix III4 2228; AnwBl 1992, 427; Arb 10.653). Die Einstellung der Exekution - im vorliegenden Fall überdies erst geraume Zeit nach Beendigung des wiederaufzunehmenden Drittschuldnerprozesses - wirkt entgegen der Ansicht der Rekurswerber im Verfahren zwischen dem betreibenden Gläubiger und dem Drittschuldner nicht zurück (Heller/Berger/Stix I4 494; EvBl 1977/114).
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