OGH 9Ob62/26x

OGH9Ob62/26x31.7.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Dr. Gusenleitner-Helm und Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Erich Frenner, Rechtsanwalt in Saalfelden, gegen die beklagte Partei M*, Deutschland, vertreten durch Dr. Christina Haslauer, LL.M., Rechtsanwältin in Salzburg, wegen 22.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. Mai 2026, GZ 12 R 7/26z-48, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 27. Februar 2026, GZ 70 Cg 70/24d-43, Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00062.26X.0731.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.788,90 EUR (darin enthalten 209,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger wurde 2023 von Anlagebetrügern dazu verleitet, 22.000 EUR auf ein (deutsches) Konto der Beklagten zu überweisen. Das Geld wurde noch am selben Tag auf ein „Krakenkonto“ und dann auf ein unbekanntes Konto weiterüberwiesen und ist für den Kläger nicht mehr greifbar.

[2] Auch die Beklagte war über eine Internetwerbeschaltung auf dieses „Unternehmen“ gestoßen. Nachdem ein gewisses Vertrauensverhältnis aufgebaut worden war, wurde sie von dem ihr zugewiesenen angeblichen „Finanzanalytiker“ um Hilfe für einen anlagewilligen Kunden ersucht, dessen Personalausweis abgelaufen sei, weshalb er kein Konto bei dem „Unternehmen“ anlegen könne. Die Beklagte erklärte sich daraufhin einverstanden, dass sie das Geld über ihr Konto auf ein „Krakenkonto“ weiterleiten werde. Als Gegenleistung wurde ihr ein „Bonus“ von 4 % der zu überweisenden Summe versprochen. Aufgrund einer Mitteilung auf dem Überweisungsauszug fragte die Beklagte sowohl bei dem „Finanzanalytiker“ als auch bei der im Überweisungsauszug genannten Hotline nach, ob eine Meldepflicht nach dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz (dAWG) bestehe. Das wurde verneint. Die Beklagte ging von einer ordnungsgemäßen, geschäftsüblichen Transaktion aus.

[3] Der Kläger begehrt 22.000 EUR sA. Die Beklagte habe einen kausalen Beitrag dazu geleistet, dass das Geld für den Kläger verloren gewesen sei. Sie hätte eine Geldwäschemeldung bzw eine Verdachtsmeldung und Identifizierung nach der deutschen Außenwirtschaftsverordnung (dAWV) und dem deutschen Geldwäschegesetze (dGwG) vornehmen und das völlig lebensfremde Geschäftsmodell hinterfragen müssen.

[4] Die Beklagte bestreitet. Sie sei selbst Opfer der Machenschaften des Unternehmens geworden. Sie habe ähnliche Anlagegeschäft abgeschlossen wie der Kläger. Sie selbst habe keine schädigenden Handlungen gesetzt. Sie treffe auch kein Verschulden.

[5] Das Erstgericht gab der Klage statt. Es verneinte einen Schadenersatzanspruch, bejahte jedoch einen nach deutschem Recht zu beurteilenden bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch.

[6] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten gegen diese Entscheidung Folge und wies das Klagebegehren ab. Eine deliktische Haftung, die nach österreichischem Recht zu beurteilen sei, bestehe nicht. Der subjektive Tatbestand des § 261 dStGB sei nicht erfüllt. Das deutsche Außenwirtschaftsgesetz (dAWG) und die dazu ergangene Außenwirtschaftsverordnung (dAWV) enthielten keine Bestimmungen zur Geldwäsche. Das dGWG richte sich nicht an Privatpersonen. Ein Bereicherungsanspruch scheide aus, weil es sich bei der Überweisung nach der übereinstimmenden Vorstellung beider Parteien nicht um eine Leistung des Klägers an die Beklagte, sondern um eine Leistung an die Person, die der Kläger als seinen Vertragspartner angesehen habe, gehandelt habe.

[7] Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zur Frage zugelassen, ob die deutschen Geldwäschebestimmungen bzw das dAWG samt Durchführungsverordnung als Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB zu werten seien.

[8] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[9] Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[10] Die Revision des Klägers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

[11] 1. Voranzustellen ist, dass der Kläger sich in der Revision nicht mehr auf Bereicherung stützt, sondern ausschließlich auf deliktischen Schadenersatz aus der Verletzung von Schutzgesetzen. Er argumentiert, dass § 67 Abs 1 dAWV und § 261 dStGB solche Schutznormen seien.

[12] 2. Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass sich – wie von den Vorinstanzen angenommen – ein deliktischer Schadenersatzanspruch nach österreichischem Recht richtet. Soweit es sich bei den angeblich verletzten Schutzgesetzen um deutsche Normen handelt, ist zu deren Auslegung darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof nicht dazu berufen ist, für die Einheitlichkeit oder gar die Fortbildung fremden Rechts Sorge zu tragen (RS0042940 [T3]). Die Revision wäre aus Gründen der Rechtssicherheit nur dann zulässig, wenn ausländisches Recht unzutreffend ermittelt oder eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechts in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre oder hiebei grobe Subsumtionsfehler unterlaufen wären, die aus Gründen der Rechtssicherheit richtiggestellt werden müssten (RS0042940 [T9]). Das ist hier nicht der Fall.

[13] 3. Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB sind abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen (RS0027710). Sie bezwecken durch die Umschreibung konkreter Verhaltenspflichten, einem Schadenseintritt vorzubeugen (RS0027710 [T22]). Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB ist nicht nur ein Gesetz im formellen Sinn, sondern jede Rechtsvorschrift, die inhaltlich einen Schutzzweck verfolgt (RS0027415).

[14] 4. Nach § 67 Abs 1 dAWV haben Inländer (iSd § 63 dAWV) der Deutschen Bundesbank Zahlungen zu melden, die sie von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen). Zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Zahlung betrug der Schwellenwert für diese Verpflichtung 12.500 EUR.

[15] Grundlage der in § 67 dAWV geregelten Meldepflichten ist § 11 Abs 2 dAWG. Aus den ebenfalls in dieser Bestimmung ausdrücklich angeführten Zwecken einer solchen Meldepflicht ergibt sich kein Hinweis darauf, dass mit einer solchen Meldung auch individualrechtliche Interessen einer der an der Überweisung beteiligten Personen geschützt werden sollen. Auch die Revision will dies letztlich nur daraus ableiten, dass eine Verletzung der Meldepflicht „strafbedroht“ ist, was aber für sich allein zur Annahme eines Schutzgesetzes zur Wahrung der Interessen der überweisenden Person jedenfalls nicht ausreicht.

[16] 5. Zusätzlich fehlt, selbst wenn man der Beklagten an der Unterlassung der Meldung ein Verschulden anlasten würde, obwohl ihr nach den Feststellungen bei der entsprechenden Hotline mitgeteilt worden war, dass eine Meldung nicht erforderlich sei, jeder Anhaltspunkt dafür, dass dadurch der Schaden des Klägers verhindert worden wäre. Wann und auf welcher Grundlage dann die Gelder wie vom Kläger behauptet „eingefroren“ worden wären, ergibt sich weder aus dem Vorbringen erster Instanz, noch aus der Revision. Ohne ein entsprechendes Vorbringen ist aber auch nicht vom Vorliegen eines sekundären Feststellungsmangels auszugehen.

[17] Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass für die Meldung nach § 67 Abs 1 dAWV auch nach der hier anzuwendenden Fassung vor dem 1. 1. 2025 in § 71 dAWV bestimmte Fristen vorgesehen sind. Das Geld des Klägers wurde aber noch am selben Tag weitergeleitet. Selbst bei fristgerechter Meldung wäre es daher nicht notwendiger Weise noch auf dem Konto der Beklagten gewesen. Es fehlt damit auch der Nachweis einer Kausalität der behaupteten Unterlassung für den eingetretenen Schaden.

[18] 6. § 261 dStGB regelt den Tatbestand der Geldwäsche. Nach Abs 6 dieser Bestimmung ist auch derjenige zu bestrafen, der leichtfertig nicht erkennt, dass er objektiv einen entsprechenden Tatbestand verwirklicht.

[19] Leichtfertiges Handeln iSd § 261 Abs 6 dStGB erfordert nach der Rechtsprechung des BGH, dass sich die Herkunft des Geldes aus einer Straftat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter dennoch handelt, weil er dies aus grober Unachtsamkeit oder Gleichgültigkeit außer Acht lässt (vgl BGH 1 StR 357/05; 3 StR 544/24).

[20] 7. Die Beurteilung des Verschuldensgrades kann wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden (vgl RS0087606; zur groben Fahrlässigkeit: RS0030331; RS0030272).

[21] Die Revision macht geltend, das Verschulden ergebe sich daraus, dass für die Zurverfügungstellung des Kontos eine Provision angeboten wurde und die Beklagte keine Überlegungen dazu anstellte, warum das angebliche Anlageberatungsunternehmen nicht selbst ein Konto zur Weiterleitung zur Verfügung stellt oder der Einzahler sich nicht kurzfristig Ersatzpapiere beschafft.

[22] Der Revision ist zuzubilligen, dass die Beklagte – wie im Übrigen auch der Kläger – die Seriosität des Geschäftspartners und der geplanten Transaktionen nicht ausreichend hinterfragte. Die Auffassung, dass diese Umstände nicht ausreichen, von grober Unachtsamkeit oder Gleichgültigkeit im Hinblick auf den Verdacht von Geldwäsche auszugehen, ist aber nicht korrekturbedürftig. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die österreichischen Behörden ein Strafverfahren gegen die Beklagte einstellten.

[23] 8. Der Revision gelingt es daher nicht, eine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

[24] 9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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