OGH 9Ob62/05s

OGH9Ob62/05s16.12.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria S*****, Pensionistin, G*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Georg S***** Pensionist, *****, vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt als Berufungsgericht vom 28. Juli 2005, GZ 16 R 60/05w-92, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber erblickt eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO in der "deutlichen" Abweichung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Dieses habe ihm im Rahmen des Verschuldensausspruchs zur Last gelegt, dass er zumindest zweimal die Wohnung einer Bekannten, der er bloß freundschaftlich und harmlos verbunden gewesen sei, in der Mittagszeit aufgesucht habe, um deren Computer zu reparieren.

Der Revisionswerber verkürzt den wesentlichen Sachverhalt und missversteht das Wesen der Ehe als umfassender Lebensgemeinschaft und den ihren gesetzlichen Regelungen zu Grunde liegenden Partnerschaftsgedanken. Im Rahmen der Treuepflicht der Ehepartner sind diese zur Unterlassung jeglichen Verhaltens verpflichtet, das den objektiven Anschein ehewidriger Beziehungen zu erwecken geeignet ist (RIS-Justiz RS0056151). Gewiss stellt ein zwar freundschaftlicher, jedoch harmloser Verkehr mit Personen des anderen Geschlechts keine schwere Eheverfehlung nach § 49 EheG dar, wenn er sich im Rahmen der Sitte und des Anstands hält (RIS-Justiz RS0056600 ua). Im vorliegenden Fall war aber nicht bloß zu prüfen, ob der Beklagte nur harmlose Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalten hat, vielmehr ist ihm der Vorwurf zu machen, dass er - ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts, dass er in einem Zeitraum von rund fünf Wochen zumindest achtmal die Privatwohnung seiner Apothekerin aufsuchte - ein Verhalten wählte, das objektiv den Anschein ehewidriger Beziehungen erwecken konnte. Aus dem Wesen der Ehe als umfassender Lebensgemeinschaft und dem Partnerschaftsgedanken folgt, dass die Ehegatten zur Aufrechterhaltung des für eine solche Gemeinschaft erforderlichen Vertrauensverhältnisses auch verpflichtet sind, einander Einblick in ihre privaten und beruflichen Tätigkeiten zu gewähren und den anderen nicht grundlos von der Möglichkeit einer solchen Kenntnisnahme auszuschließen (9 Ob 76/03x; RIS-Justiz RS0056466). Ist - wie hier - auf Grund der festgestellten Verhaltensweisen des Beklagten der Anschein ehewidriger Beziehungen objektiv begründet, so besteht die Verpflichtung des den Anschein einer ehewidrigen Beziehung erweckenden Ehegatten, den Partner aktiv über alle relevanten Umstände aufzuklären (9 Ob 76/03x ua). Dieser Verpflichtung kam der Beklagte allerdings nicht dadurch nach, dass er auf Befragen seiner Frau, wohin er regelmäßig mittags gehe, antwortete, er würde Computer besichtigen oder zu "einem" Bekannten gehen, um diesbezüglich zu lernen.

Die Frage, ob und in welchem Maß ein Verhalten als Verschulden an der Zerrüttung zu werten ist, ist regelmäßig eine solche des Einzelfalls, der keine darüber hinausgehende erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0110837 ua), sofern keine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorliegt. Von einer solchen kann hier keine Rede sein. Die außerordentliche Revision des Beklagten ist daher zurückzuweisen.

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