Normen
9 Ob 6/04d | OGH | 21.01.2004 |
Veröff: SZ 2004/10 |
1 Ob 88/13t | OGH | 27.06.2013 |
Vgl auch |
4 Ob 153/18f | OGH | 23.08.2018 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_20040121_OGH0002_0090OB00006_04D0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
A limine gefasste Besetzungsbeschlüsse nach § 37 ASGG binden den Beklagten nicht und können von ihm nicht angefochten werden. Darauf, ob die anspruchsbegründenden und die besetzungsrelevanten Tatsachen zusammenfallen, kommt es dabei (entgegen 5 Ob 1/01k) nicht an. Diese Frage ist nur dafür entscheidend, welche Einwände der Beklagte im nach Zustellung der Klage eingeleiteten Verfahren erheben kann. Zu solchen Einwänden gegen eine seiner Ansicht nach nicht gesetzmäßige Besetzung ist er jedenfalls berechtigt, wobei er allerdings bei Zusammenfallen der anspruchsbegründenden und der besetzungsrelevanten Tatsachen auf rechtliche Ausführungen beschränkt ist. In jedem Fall muss über seine Einwände mit (anfechtbarem) Beschluss entschieden werden.
Normen
9 Ob 6/04d | OGH | 21.01.2004 |
Veröff: SZ 2004/10 |
1 Ob 88/13t | OGH | 27.06.2013 |
Vgl auch |
4 Ob 153/18f | OGH | 23.08.2018 |
Auch |
JJR_20040121_OGH0002_0090OB00006_04D0000_001
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