OGH 9Ob58/01x

OGH9Ob58/01x14.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine E*****, Büroangestellte, *****, vertreten durch Dr. Albert Feichtner und Dr. Anneliese Lindorfer, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen die beklagten Parteien

1.) Heinz H*****, 2.) Helga H*****, Diplomkosmetikerin, beide *****, beide vertreten durch Dr. Klaus Reisch und Dr. Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen Duldung (Streitwert S 30.000,--), über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2000, GZ 3 R 332/00w, 3 R 334/00i-17, womit die Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 28. Juli 2000, GZ 2 C 630/00b-12, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Urteil (ON 12) erkannte das Erstgericht die beklagten Parteien für schuldig, nach vorheriger Terminbekanntgabe das Betreten ihres zur Wohnung top 8 der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, gehörigen Kellerabteils zur Durchführung jener Arbeiten, die zum Anschluss der dort befindlichen Stromabnehmereinrichtungen an den Zähler der beklagten Parteien notwendig sind, durch ein befugtes Elektrounternehmen zu dulden.

Während der Spruch des Urteils im vorgenannten Sinne vollständig ist,

heißt es im Kopf ".... wider die beklagten Parteien 1.) Heinz H*****,

6370 Kitzbühel, Kirchberger Straße 82-84/top 8, vertreten durch

......", die zweitbeklagte Partei ist dabei nicht ausdrücklich

erwähnt. Ausdrücklich festgestellt wurde aber, dass "die Beklagten" zu je 54.979 Anteilen Miteigentümer dieser Liegenschaft sind. Auch die übrigen Feststellungen, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung lassen keinen Zweifel daran, dass das Erstgericht davon ausgeht, dass beide Beklagte als Wohnungseigentümer auf Grund einer Vereinbarung zur begehrten Duldung verpflichtet sind.

Das (noch unberichtigte) Urteil wurde dem Beklagtenvertreter am 1. 8. 2000 zugestellt. Über Antrag der klagenden Partei fasste das Erstgericht am 3. 8. 2000 (ON 14) folgenden Beschluss:

"Das Urteil des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 28. 7. 2000, 2 C 630/00b-12, wird über Antrag der klagenden Partei im Kopf dahingehend berichtigt, dass nach der erstbeklagten Partei Heinz H***** die zweitbeklagte Partei wie folgt eingefügt wird: "..... und 2.) Helga H*****, Diplomkosmetikerin, ebendort .....".

Den beklagten Parteien wird aufgetragen, die Urteilsausfertigung zur Anmerkung der Berichtigung binnen 14 Tagen zu übermitteln."

Das Erstgericht begründete diesen Beschluss damit, dass gemäß § 419 ZPO Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in Urteilen jederzeit von Amts wegen oder über Antrag berichtigt werden können. Dementsprechend sei dem Antrag der Klägerin zu folgen, da im Kopf des Urteils aus Versehen die Zweitbeklagte nicht angeführt worden sei. Der Beschluss wurde den Beklagtenvertretern am 9. 8. 2000 zugestellt.

Die berichtigten Ausfertigungen des Urteils wurden den Beklagtenvertretern am 3. 10. 2000 zugestellt. Am 23. 10. 2000 (Datum der Postaufgabe) erhoben die beklagten Parteien Berufung gegen das Ersturteil.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Berufung als verspätet zurück. Wohl könne im Falle einer Urteilsberichtigung mit der Zustellung der berichtigten Ausfertigung eine neue Rechtsmittelfrist beginnen, dies sei jedoch dann nicht der Fall, wenn der Rechtsmittelwerber keine ernstlichen Zweifel über den Inhalt der Entscheidung des Gerichtes haben konnte. Dies treffe auf die vorliegende Berichtigung zu. Es hätte den anwaltlich vertretenen Beklagten jedenfalls sofort "ins Auge springen" müssen, dass die Anführung der zweitbeklagten Partei im Urteilskopf lediglich versehentlich unterblieben sei, sodass sie keine ernstlichen Zweifel über den Inhalt der Entscheidung des Gerichtes haben konnten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der beklagten Parteien mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Berufung als rechtzeitig behandelt werde (gemeint: den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben und dem Berufungsgericht die sachliche Behandlung der Berufung aufzutragen); hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach nunmehr völlig einhelliger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0041797)

berührt die Berichtigung offenbarer, also sofort "ins Auge

springender" Unrichtigkeiten den eigentlichen Urteilsinhalt nicht,

ändert somit auch nichts am Umfang der eingetretenen Rechtskraft und

führt somit auch nicht zu einem Neubeginn des Laufs der

Rechtsmittelfrist (6 Ob 20/99f uva). Wohl kann ein neuer Fristenlauf

dann beginnen, wenn das Gericht innerhalb offener Rechtsmittelfrist

die den Parteien zugestellten Urteilsausfertigungen von Amts wegen

zur Berichtigung wieder abverlangt, doch wird dies regelmäßig nur

dann der Fall sein, wenn nicht gleichzeitig mitgeteilt wird, um

welche Berichtigungen es sich dabei im Einzelnen handeln werde (Arb

9957). Genau diese Aufklärung erfolgte aber mit dem

Berichtigungsbeschluss, sodass keinerlei Zweifel über den Umfang der

in den Urteilsausfertigungen vorzunehmenden Korrekturen bestehen

konnten. Da es sich beim vorliegenden Verfahren um keine Ferialsache iSd § 224 ZPO handelt, begann die 4-wöchige Frist zur Berufung gegen das während der Gerichtsferien zugestellte Urteil des Erstgerichtes am 26. 8. 2000, 00.00 Uhr, zu laufen und lief am 22. 9. 2000 ab (RIS-Justiz RS0036496, insb SZ 57/65).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40, 50 Abs 1 ZPO begründet.

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