Normen
9 Ob 57/04d | OGH | 15.12.2004 |
7 Ob 174/06y | OGH | 30.08.2006 |
Vgl auch; nur: Von Namhaftmachung kann nur gesprochen werden, wenn der Makler von einer Abschlussgelegenheit Kenntnis verschafft. (T1)<br/>Beisatz: Problem, ob der Provisionsanspruch des Maklers voraussetzt, dass der Auftraggeber von der Maklertätigkeit vor Abschluss des Hauptgeschäftes Kenntnis hatte (hier: Provisionsanspruch aufgrund des vorliegenden Maklervertrags verneint). (T2) |
2 Ob 91/10m | OGH | 05.05.2011 |
Auch; nur T1; nur: Es reicht aus, dass der Makler dem Geschäftsherrn Interessenten bekanntgibt, mit denen ein Vertragsschluss der gewünschten Art mit hinreichend begründeter, positiver Erfolgsaussicht versucht werden kann. (T3)<br/>Beisatz: Unter „Namhaftmachung“ ist die erstmalige Nennung eines bisher unbekannten Interessenten für den Vertragsabschluss zu verstehen. (T4) |
1 Ob 42/12a | OGH | 23.03.2012 |
Auch; nur T1; Beis wie T4 |
9 Ob 5/14x | OGH | 25.03.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Für eine Namhaftmachung kann es nicht ausreichen, wenn der Makler seinem Auftraggeber erst erklärt, er werde das Objekt bestimmten Kunden anbieten. (T5) |
3 Ob 131/16k | OGH | 23.11.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Namhaftmachung als verdienstliche Tätigkeit verneint, weil der Kläger aufgrund Informationen Dritter und eigener Erhebungen Kenntnis von der Kaufgelegenheit und dem Verkäufer hatte. (T6) |
7 Ob 76/18d | OGH | 24.05.2018 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_20041215_OGH0002_0090OB00057_04D0000_001
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