OGH 9Ob57/04d (RS0119614)

OGH9Ob57/04d24.5.2018

Rechtssatz

Von Namhaftmachung kann nur gesprochen werden, wenn der Makler von einer Abschlussgelegenheit Kenntnis verschafft. Es geht zu weit, nur die Namhaftmachung von Personen als ausreichend zu erachten, die bereits konkretes Interesse am Hauptgeschäft gezeigt haben. Vielmehr reicht es aus, dass der Makler dem Geschäftsherrn Interessenten bekanntgibt, mit denen ein Vertragsschluss der gewünschten Art mit hinreichend begründeter, positiver Erfolgsaussicht versucht werden kann. Die Bekanntgabe einer Mehrheit von Personen ist dann als Namhaftmachung zu werten, wenn jedenfalls auch Personen namhaft gemacht werden, mit denen ein Vertragsschluss der gewünschten Art mit begründeter Erfolgsaussicht versucht werden kann, und wenn dadurch der Kreis der abstrakt-möglichen Interessenten so erheblich eingeengt wird, dass von einer wesentlichen Erweiterung der Kenntnisse des Auftraggebers - und insofern von einer wesentliche Förderung seiner Zwecke - gesprochen werden kann. Ob dies der Fall ist, kann immer nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

Normen

MaklerG §6 Abs2

9 Ob 57/04dOGH15.12.2004
7 Ob 174/06yOGH30.08.2006

Vgl auch; nur: Von Namhaftmachung kann nur gesprochen werden, wenn der Makler von einer Abschlussgelegenheit Kenntnis verschafft. (T1)<br/>Beisatz: Problem, ob der Provisionsanspruch des Maklers voraussetzt, dass der Auftraggeber von der Maklertätigkeit vor Abschluss des Hauptgeschäftes Kenntnis hatte (hier: Provisionsanspruch aufgrund des vorliegenden Maklervertrags verneint). (T2)

2 Ob 91/10mOGH05.05.2011

Auch; nur T1; nur: Es reicht aus, dass der Makler dem Geschäftsherrn Interessenten bekanntgibt, mit denen ein Vertragsschluss der gewünschten Art mit hinreichend begründeter, positiver Erfolgsaussicht versucht werden kann. (T3)<br/>Beisatz: Unter „Namhaftmachung“ ist die erstmalige Nennung eines bisher unbekannten Interessenten für den Vertragsabschluss zu verstehen. (T4)

1 Ob 42/12aOGH23.03.2012

Auch; nur T1; Beis wie T4

9 Ob 5/14xOGH25.03.2014

Vgl auch; Beisatz: Für eine Namhaftmachung kann es nicht ausreichen, wenn der Makler seinem Auftraggeber erst erklärt, er werde das Objekt bestimmten Kunden anbieten. (T5)

3 Ob 131/16kOGH23.11.2016

Vgl auch; Beisatz: Hier: Namhaftmachung als verdienstliche Tätigkeit verneint, weil der Kläger aufgrund Informationen Dritter und eigener Erhebungen Kenntnis von der Kaufgelegenheit und dem Verkäufer hatte. (T6)

7 Ob 76/18dOGH24.05.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20041215_OGH0002_0090OB00057_04D0000_001

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