OGH 9Ob52/97f

OGH9Ob52/97f5.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf B*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Michael Kaufmann, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagten Parteien 1.) Reinhold O*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Karl-Heinz Plankel ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, 2.) Johanna P*****, Angestellte, ***** wegen Feststellung eines Dienstbarkeitsrechtes (Streitwert S 80.000,-- sA), infolge außerordentlicher Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 12.November 1996, GZ 2 R 320/96s-21, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Grunddienstbarkeiten sind unteilbar; sie können weder an Bruchteilen des dienenden Grundstückes noch für Bruchteile des herrschenden Grundstückes erworben werden. Eine Dienstbarkeit kann nur von allen Miteigentümern des dienenden Guts eingeräumt werden, eine Belastung ideeller Anteile ist - ausgenommen für Fruchtgenuß und Gebrauchsrechte des Fruchtbezuges - ausgeschlossen (Petrasch in Rummel I**2 Rz 2 zu § 485 ABGB, Gamerith in Rummel I**2 Rz 2 zu § 844 ABGB mwN, JBl 1960, 441 ua). Das Berufungsgericht ist von diesen Grundsätzen bei Beurteilung des festgestellten Sachverhalts nicht abgewichen. Der Vertrag, mit dem eine Dienstbarkeit begründet wird, ist grundsätzlich formfrei (Klang in Klang II**2, 559) und kann daher auch konkludent geschlossen werden (Petrasch in Rummel I**2 Rz 1 zu § 480 ABGB). Der Kläger und die Zweitbeklagte als Geschenknehmer des Grundstückes *****, welches mit der Dienstbarkeit belastet werden sollte, und die Mutter des Klägers und der Zweitbeklagten als Geschenkgeberin und Eigentümerin der künftig herrschenden Grundstücke waren daher bei Vertragsabschluß - wie auch sonst bei Verträgen durchaus üblich - nicht gebunden, eine einheitliche Vertragsurkunde zu errichten. Die Einwendung, der Kläger und die Zweitbeklagte hätten seinerzeit Erklärungen nur hinsichtlich ihrer ideellen Anteile abgegeben, weicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen ab (S. 8, 9).

Das Berufungsgericht ist in seiner Beurteilung, daß durch die Grundstücksteilung des Jahres 1988 keine unzulässige Dienstbarkeitserweiterung erfolgt ist, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gefolgt. Servituten sind keiner Teilung fähig (§ 844 Satz 1 ABGB). Sie bestehen bei Teilung des herrschenden Gutes mangels Vereinbarung zugunsten aller Teile fort; die Dienstbarkeit darf dadurch aber nicht erweitert oder für das dienstbare Gut beschwerlicher werden. Durch die Teilung des herrschenden Gutes entstehen nicht Teilrechte, sondern eine Mehrheit selbständiger Dienstbarkeiten zugunsten der Sachteile. Wenn nichts anderes zwischen Veräußerer und Erwerber oder zwischen Dienstbarkeitsberechtigtem und Belastetem vereinbart wird, bestehen Grunddienstbarkeiten bei Teilung des herrschenden Gutes fort und zwar auch dann, wenn keine bücherliche Übertragung stattgefunden hat. Teilung im Sinne des § 844 ABGB ist auch jede Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers im Sinne der §§ 3ff LTG und zwar gleichgültig, ob von einem Grundbuchskörper ganze Grundstücke oder Teile von Grundstücken abgetrennt werden bzw ob für das Teilstück eine neue Einlage errichtet oder dieses einem anderen Grundbuchskörper zugeschrieben wird (SZ 63/73 = EvBl 1990/141 = RdW 1991, 41 = JBl 1991, 446 [Hoyer, Pfersmann]). Der Übergang der Dienstbarkeitsberechtigung auf das neue herrschende Gut erfolgt außerbücherlich.

Der Revisionswerber vermag nun nicht darzulegen, wodurch das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung, daß eine Erweiterung nicht vorliegt, gegen diese Grundsätze verstoßen hätte.

Der Erstbeklagte weicht auch mit seinem weiteren Vorbringen, die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes sei nur zur landwirtschaftlichen Nutzung eingeräumt worden, sodaß ein Befahren zur baulichen Erschließung eine unzulässige Erweiterung darstelle, von den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ab, nach denen der Zufahrtsweg Nr. ***** einer besseren Erschließung der einzelnen Anrainergrundstücke dienen sollte und bei Begründung der Dienstbarkeit nicht nur eine landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen, sondern bereits damals an eine Verbauung dieser Grundstücke gedacht war (Seiten 151, 153) und diese schon 1978 im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Schwarzach als Bauwohngebiet gewidmet waren (Seite 155).

Die Frage, ob und inwieweit eine Dienstbarkeit im Vertrag, mit dem sie überbunden wird, determiniert sein muß, hängt, wie der Revisionswerber selbst erkennt (Seite 241), von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage.

Letztlich vermag auch der Einwand, die Begründung der Servitut sei unter der aufschiebenden, noch nicht eingetretenen Bedingung der Bezahlung eines Errichtungskostenbeitrages gestanden, eine zulässige Revision nicht zu begründen, da die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichtes das Ergebnis einer Vertragsauslegung im Einzelfall darstellt, die den Denkgesetzen nicht widerspricht. Das vom Erstbeklagten erhobene außerordentliche Rechtsmittel ist somit mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO insgesamt unzulässig.

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