Spruch:
1. Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.059,-- bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen.
2. Der außerordentlichen Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden im abweisenden Teil aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten dieses Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Mit Übergabsvertrag vom 11.12.1972 übergab Theresia S***** als Alleineigentümerin der *****, Bauerngut Nr.19, ***** unter Beitritt ihres Gatten Anton S***** ihre Liegenschaft an ihren Enkel Josef L*****. Sie hat sich das Wohnungsrecht bezüglich zweier Räume samt Beheizung und Beleuchtung, weiters die Verköstigung, sowie für sich und ihren Gatten die kindliche Wartung und Pflege im Krankheits- und Gebrechlichkeitsfall ausbedungen.
Josef L***** verkaufte das Anwesen am 17.3.1980 an den Beklagten, welcher als Rechtsnachfolger die Pflichten aus dem verbücherten Ausgedinge der Ehegatten S***** sowie der Anna K***** (aufgrund eines Übereinkommens aus dem Jahr 1951) übernahm (Punkt III des im Verwaltungsakt erliegenden Kaufvertrages).
Solange die Ehegatten S***** in H***** 19 wohnten und es ihnen gut ging, akzeptierten sie, vom Beklagten nicht betreut zu werden; dies insbesondere deshalb, weil der Beklagte nicht im selben Haus wohnte und sehr hart in der Landwirtschaft arbeitete, sodaß ihm keine Zeit übrig blieb. Am 30.8./1.9.1989 zogen die Ehegatten ins Bezirksaltenheim Freistadt und blieben dort, bis am 22.1.1992 Anton S***** und am 30.6.1992 Theresia S***** starben.
Die Kosten des Altersheimes abzüglich der Beiträge der Ehegatten S***** und abzüglich einer Zahlung des Beklagten von monatlich S 500,-- (insgesamt S 117.749,60) deckte die klagende Partei ab. Nachdem der Beklagte von der Bezirkshauptmannschaft vom Übergang der Rechtsansprüche der Ausgedingsberechtigten schriftlich verständigt worden war, erklärte er sich bereit, ab 1.Oktober 1989 monatlich S 500,-- Sozialhilfeersatz zu leisten. Im Hinblick auf zahlreiche Kreditverbindlichkeiten des Beklagten stellte die Bezirkshauptmannschaft vorerst keine höheren Forderungen, wies den Beklagten jedoch darauf hin, daß ab Ende 1990 - dem Auslaufen von Darlehensforderungen gegenüber der Raika - seine Einkommensverhältnisse neuerlich überprüft würden.
Der objektive Wert des Ausgedingeanspruches der Ehegatten Spindler betrug S 2.592,-- (allein für Theresia Spindler S 2.400,--). Wartung und Pflege waren dabei nicht berücksichtigt.
Der Beklagte bezog eine monatliche Pension von S 14.302,70 und war für seine Gattin unterhaltspflichtig. Der Erlös aus der Landwirtschaft betrug jährlich S 37.100,--; das ergab - abzüglich des Ausgedinges von Anna K***** mit S 13.200,-- pro Jahr - einen monatlichen Durchschnittsertrag von S 1.992,--.
Die klagende Partei begehrt die Zahlung von S 117.749,60 als Ersatz ihrer Aufwendungen, und zwar vom Jänner 1991 bis Jänner 1992 monatlich S 7.935,80, ab Februar 1992 S 4.255,-- und ab Mai 1992 S 4.421,50. Der Beklagte habe seine Zahlungspflicht zwar anerkannt, aber nie mehr als den - ihm kulanterweise bis Ende 1990 zugestandenen - Betrag von S 500,-- monatlich geleistet. Die Höhe der Erstattungsbeiträge aus den vertraglich vereinbarten Ausgedingsleistungen sei von der Belastbarkeit des Beklagten nicht abhängig und überdies im konkreten Fall nicht existenzgefährdend. Ein Verzicht durch die Ehegatten S***** auf die Ausgedingsleistungen sei nicht erfolgt.
Der Beklagte wandte die Unzulässigkeit des Rechtsweges ein und beantragte im übrigen die Abweisung des Klagebegehrens. Die Ausgedingsberechtigten hätten auf die ihnen zustehenden Leistungen verzichtet. Der Vereinbarung mit der Bezirkshauptmannschaft Freistadt über die monatliche Zahlung von S 500,-- liege zwar die Umstandsklausel zugrunde; da aber keine Besserstellung seiner finanziellen Verhältnisse vorliege, sei eine Erhöhung nicht gerechtfertigt und im übrigen existenzgefährdend.
Das Erstgericht verwarf die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges. Es gab der Klage im Umfang von S 22.474,-- s.A. statt und wies das Mehrbegehren ab. Ein Verzicht auf die Ausgedingsleistungen liege nicht vor, zumal die Ehegatten S***** nur für die Dauer ihres Aufenthalts in H***** 19 auf die Pflege und Wartung verzichtet hätten und ihnen eine Ablösemöglichkeit in Geld nicht bekannt gewesen sei. Der Beklagte habe seine Haftung aus dem Kaufvertrag nur dem Grunde, nicht aber der Höhe nach anerkannt. Es handle sich um einen Ersatzanspruch nach dem OÖSHG, dessen Intention darin bestehe, die vom Sozialhilfeverband gezahlten Aufwände nur so weit hereinzubringen, daß nicht der Zahlungspflichtige in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit betroffen und damit selbst ein Sozialfall werde.
Das Berufungsgericht änderte das angefochtene Urteil dahingehend ab, daß es dem Klagebegehren mit einem Betrag von S 28.000,-- stattgab und das Mehrbegehren abwies. Es teilte grundsätzlich die Ansicht des Erstgerichtes und korrigierte lediglich Berechnungsfehler. Kernpunkt der Bemessung der Ersatzpflicht sei, bis zu welchem Betrag die wirtschaftliche Existenz des Beklagten noch nicht gefährdet sei. Zunächst diene der monatliche Durchschnittsertrag der Landwirtschaft von rund S 2.000,-- im Hinblick auf die Qualifikation des Ausgedinges als Reallast als Orientierungssatz. Das Pensionseinkommen in Höhe von rund S 14.300,-- könne nicht herangezogen werden. Es sei - insbesondere auch im Hinblick auf die Unterhaltspflicht gegenüber der Ehegattin - so gering, daß ein darüber hinausgehender Ersatzbetrag bedeute, daß auf die Substanz der Landwirtschaft gegriffen werden müsse. Dies verkrafte die Landwirtschaft jedoch nicht, sodaß letztendlich jeder Griff auf das Vermögen der Landwirtschaft auch die wirtschaftliche Existenz des Beklagten bedrohe.
Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil die zentrale Rechtsfrage, ab welcher Höhe der Ausgedingsleistung die wirtschaftliche Existenz des Beklagten gefährdet sei, nur die Umstände des Einzelfalles betreffe und keine über den aktuellen Anlaß hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliege.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise aufzuheben, sowie die außerordentliche Revision des Beklagten aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern, hilfsweise aufzuheben, hilfsweise das gesamte Verfahren nichtig zu erklären.
Beide Parteien erstatten eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die gegnerische Revision zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision der klagenden Partei ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Beklagten ist unzulässig.
1. Zur außerordentlichen Revision des Beklagten:
Bereits in der Berufung machte der Beklagte die Nichtigkeit des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges geltend. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Nichtigkeit verneint. Eine neuerliche Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes ist daher nach § 519 Abs 1 ZPO ausgeschlossen (s.a. SSV-NF 3/115 mwN ua).
Ob die Äußerungen der Ausgedingsberechtigten anläßlich des Erwerbes der Liegenschaft durch den Beklagten und danach als Verzicht auf den Anspruch auf Betreuung etc. zu qualifizieren sind, ist eine Frage des Einzelfalles.
Es entspricht der ständigen Judikatur zum Unterhaltsrecht, daß bei Neufestsetzung des Unterhaltes keine Bedachtnahme auf eine frühere vergleichsweise Regelung zu erfolgen hat, wenn die Parteien von vornherein die Absicht hatten, nur eine einvernehmliche Ausmittlung des aktuellen gesetzlichen Anspruches ohne vorsätzliche Vernachlässigung oder Überbewertung einzelner Bemessungsfaktoren vorzunehmen (OGH in EFSlg 68.471 ua; so auch die zu EFSlg 68.469 nur unvollständig zitierte Entscheidung des OGH 2 Ob 508/92). In diesem Fall ist vielmehr eine vollständige Neubemessung vorzunehmen. Diese von der Judikatur ausgesprochenen Grundsätze können auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Eine Änderung wird dadurch - selbst wenn man den Inhalt des am 2.10.1989 aufgenommenen Protokolles im Zusammenhang damit, daß sich die klagende Partei mit der Erkärung des Beklagten, S 500,-- monatlich Ersatz zu leisten, zufrieden gab - als Vergleich wertet, nicht bewirkt. (Die Bestimmung des § 55 OÖSHG ist auf den hier zu entscheidenden Fall, dem ein Anspruch nach § 52 leg.cit. zugrundeliegt, nicht anwendbar). Dafür, daß am 2.10.1989 einzelne Kriterien der Ersatzleistung des Beklagten vorsätzlich vernachlässigt worden wären, besteht kein Anhaltspunkt. Ausdrücklich vorgesehen war eine neuerliche Überprüfung der Einkommensverhältnisse des Beklagten nach Auslaufen bestimmter Kreditrückzahlungen. Das Auslaufen dieser Zahlungen stellte nach der Vereinbarung eine Änderung der Verhältnisse dar. Daß diese Kredite getilgt wurden, ist nicht strittig. Die früher abgegebene Erklärung und deren Kenntnisnahme durch die klagende Partei bilden daher kein Hindernis für eine völlige Neufeststellung der Ersatzpflicht des Beklagten.
Soweit die außerordentliche Revision des Beklagten die Feststellungen über die Höhe des Erlöses aus der Landwirtschaft in Zweifel zieht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO liegen daher bezüglich der Revision des Beklagten nicht vor.
2. Zur außerordentlichen Revision der klagenden Partei:
Gemäß § 52 Abs 1 OÖSHG sind die Ausgedingsansprüche, zu deren Leistung sich die Beklagte anläßlich des Erwerbes der Liegenschaft persönlich verpflichtete, im Wege der Legalzession auf die klagende Partei übergegangen, können aber gegen den Beklagten gemäß § 52 Abs 2 iVm § 51a OÖSHG nur so weit geltend gemacht werden, als dadurch die wirtschaftliche Existenz des Beklagten nicht gefährdet wird.
Entscheidend ist daher die Auslegung des Begriffes der wirtschaftlichen Existenz. Zu dieser Frage fehlt bisher eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Der Verwaltungsgerichtshof, der mit Ersatzansprüchen gegen gesetzlich Unterhaltspflichtige befaßt ist, legte die vergleichbare Bestimmung des TirSHG dahin aus, daß vorerst zu ermitteln ist, in welchem Ausmaß in der Zeit, in der die die Legalzession begründenden Leistungen erbracht wurden, Unterhalt zu leisten war. Sodann ist für den Zeitpunkt, in dem die Rückersatzpflicht auferlegt wird, zu prüfen, ob ein Ersatz in der Höhe der ermittelten Unterhaltsleistung mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten vereinbar ist (VwGH vom 27.3.1987, 86/11/0032, ZfVB 1987/6/2391; 3.5.1988, 87/11/0259, ZfVB 1989/1/142). Zur Frage, wann eine Gefährdung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anzunehmen ist, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung und soweit überblickbar auch in anderen Entscheidungen nicht geäußert.
Der vorliegende Fall ist anders gelagert. Die Leistung des Geldäquivalentes für die Ausgedingsleistungen ist nicht nach Unterhaltsgrundsätzen, sondern aufgrund einer objektiven Wertermittlung festzustellen. Es ist daher zunächst im ersten Bemessungsschritt die Höhe des gesamten Anspruches auf Leistung des Ausgedinges zu ermitteln. Für die Prüfung, ob die Zahlung der Ausgedingsleistungen die wirtschaftliche Existenz des Beklagten gefährdet wäre, ist sodann im zweiten Bemessungsschritt auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Ersatzanspruch abzustellen. § 51a OÖSHG verfolgt das Ziel, den Zahlungspflichtigen nicht so weit zu belasten, daß durch die Zahlung ein neuer Sozialhilfefall entsteht. Dies kann aber nur für den Zeitpunkt der Zahlung, im gerichtlichen Verfahren für den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung, beurteilt werden.
Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß bei Prüfung der Existenzgefährdung ausschließlich auf die Erträgnisse der Landwirtschaft abzustellen ist, kann nicht gefolgt werden. Bereits der Begriff der Existenzgefährdung gebietet eine strenge Auslegung. Es ist daher das gesamte Vermögen und Einkommen des Leistungspflichtigen heranzuziehen, umso mehr, als der Beklagte für die Ausgedingsleistungen nicht nur mit der Landwirtschaft, sondern auch persönlich haftet. Es gibt verschiedene gesetzliche Regelungen, die das Existenzminimum zum Inhalt haben, wie beispielsweise § 293 ASVG, sowie die Vorschriften der EO, aber auch der Sozialhilfegesetze. Eine Anknüpfung an deren Regelungen, besonders an die des OÖSHG, liegt am nächsten. Das Sozialhilfegesetz sieht bestimmte Leistungen vor, um Personen, die nicht über eine anderweitige Versorgung verfügen, die Existenz zu sichern. Es kann unterstellt werden, daß der Gesetzgeber des OÖSHG davon ausgeht, daß Personen, die über Einkünfte in Höhe des Richtsatzes verfügen, deshalb keiner Hilfe aus öffentlichen Mitteln bedürfen, weil ihre Existenz durch diese Einkünfte gesichert ist. § 51a Abs 1 OÖSHG ist daher dahin auszulegen, daß der Zahlungspflichtige grundsätzlich bis zur Grenze des Richtsatzes aufgrund der Verordnungen zum OÖSHG belastet werden kann. Der Sozialhilfegesetzgeber betrachtet die verordneten Richtsätze allerdings nicht als starre Grenze, sondern sieht vielmehr deren flexible und individuelle Handhabung vor (§§ 6, 12, 13, 18a OÖSHG und die dazu erlassene Sozialhilfeverordnung der oö. Landesregierung). Diesem Grundsatz trägt auch die Judikatur (VwGH vom 28.10.1976, ZfVB 1977/938) Rechnung, wobei freilich die individuellen Umstände nicht zum alleinigen Maßstab werden dürfen.
Der Einsatz des Vermögens, also die Verwertung der Liegenschaft, zur Erfüllung der Rückzahlungspflicht, ist - wie das Berufungsgericht richtig erkannte - ebenso unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Existenzgefährdung zu prüfen. Das verwertbare Vermögen darf soweit nicht berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbar oder zur Vermeidung besonderer sozialer Härten erforderlich ist (§ 9 Abs.2 OÖSHG, § 9 (2) oö.Sozialhilfeverordnung). Im konkreten Fall ist zu beachten, daß die Landwirtschaft ohnedies nur geringe Erträge abwirft, bei deren (teilweiser) Veräußerung dem Beklagten jedoch auch diese Einkommensgrundlage entzogen würde.
Allerdings ist bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Veräußerung immer noch die Möglichkeit der Verpfändung zu prüfen. Deren Zumutbarkeit ist - im Hinblick auf die Nichtgefährdung der wirtschaftlichen Existenz - unter dem Gesichtspunkt des Verhältnisses der sich aus der Belehnung ergebenden monatlichen Kreditrückzahlungsverpflichtungen zum monatlichen Einkommen des Beklagten zu beurteilen.
Die Vorinstanzen haben ausgehend von der Rechtsansicht, daß von einer Belastungsgrenze in der Höhe der Erträgnisse der Liegenschaft auszugehen ist, eine Prüfung des Wertes der Ausgedingsleistungen (einschließlich der Pflegekosten) unterlassen, weil nicht einmal der feststehende Betrag von S 2.592,-- (ohne Pflegekosten) ausgeschöpft werden könne.
Im weiteren Verfahren wird daher zunächst die Höhe des gesamten Ausgedinges zu ermitteln sein. Dies entspricht der grundsätzlichen Leistungspflicht des Beklagten. Sodann wird für den aktuellen Zeitpunkt die wirtschaftliche Situation des Beklagten zu ermitteln sein, wobei auch seine Zahlungspflichten für Kreditverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, soweit sie mit dem Betrieb im Zusammenhang stehen. Soweit das Gesamteinkommen des Beklagten unter Berücksichtigung seiner Sorgepflicht den Richtsatz nach der Richtsatzverordnung (- unter Beachtung vorgenannter individueller Flexibilität -) übersteigt und die Rückerstattungspflicht - bezogen auf den Schluß der Verhandlung - nicht die wirtschaftliche Existenz des Beklagten bedroht, wird die Pflicht zur Ersatzleistung zu bejahen sein.
Da die Vorinstanzen, ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, wesentliche Feststellungen nicht getroffen haben, ist diesbezüglich eine Ergänzung des Verfahrens erster Instanz erforderlich.
Der Revision war daher im Sinne des eventualiter gestellten Aufhebungsantrages Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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