European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0090OB00043.15M.0729.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig.
Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form ‑ materiell oder formell ‑ über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig, ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten oder zuzuweisen sind oder von wem, für welche Leistungen und aus wessen Vermögen sie zu tragen sind (s RIS‑Justiz RS0007695; RS0007696). Auch die Entscheidung über die Kosten und die Belohnung des Sachwalters unterliegt damit keinem Rechtszug an den Obersten Gerichtshof (RIS‑Justiz RS0008673 [T12]; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 62 Rz 16). Die weiteren Ausführungen des Betroffenen stehen nicht im Zusammenhang mit dem Gegenstand des bekämpften Beschlusses.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen ist daher zurückzuweisen.
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