European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0090OB00042.18V.0628.000
Spruch:
Die von der klagenden Partei erklärte Rückziehung der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.
Begründung:
Im Verfahren über den Revisionsrekurs des Klägers unterbrach der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 24. 5. 2017, GZ 9 Ob 28/17h‑24, das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das am 10. 5. 2017 zu AZ 3 Ob 28/17i gestellte Vorabentscheidungsersuchen und sprach aus, dass das Verfahren nach Einlangen der Vorabentscheidung von Amts wegen fortgesetzt wird.
Noch bevor die Vorabentscheidung ergangen war, zog der Kläger seine Klage unter Anspruchsverzicht zurück.
Rechtliche Beurteilung
Auch wenn § 163 Abs 2 ZPO während einer Verfahrensunterbrechung vorgenommene Prozesshandlungen generell für rechtsunwirksam erklärt, gilt dies nicht für solche Dispositionen, die zur endgültigen Erledigung des Prozesses führen. Insbesondere die Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht ist in diesem Sinn als zulässig anzusehen (1 Ob 90/18v; Gitschthaler in Rechberger , ZPO 4 § 163 Rz 4).
Gemäß § 483 Abs 3 iVm § 513 ZPO kann die Klage, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, auch noch im Rechtsmittelverfahren zurückgenommen werden, und zwar auch im Revisionsrekursverfahren (RIS‑Justiz RS0081567 [T1]). Dies ist mit deklarativem Beschluss zum Ausdruck zu bringen, dessen Fassung jenem Gericht obliegt, bei dem das Verfahren gerade anhängig ist. Dabei ist auch auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos (geworden) sind (RIS‑Justiz RS0081567 [T10]). Von dieser Wirkungslosigkeit sind auch die Kostenentscheidungen erfasst (RIS‑Justiz RS0106421).
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