Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da die Behauptungen der gefährdeten Partei die Grenzen ziehen, in deren Rahmen zu prüfen ist, inwieweit eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann (SZ 61/219), hält sich das Rekursgericht im Rahmen dieser Rechtsprechung, wenn es im konkreten Einzelfall den bloßen Hinweis auf eine in Österreich (noch nicht rechtskräftig) abgewiesene Unterhaltsklage und eine erst in England anhängig zu machende Unterhaltsklage nicht als ausreichende Behauptung und Bescheinigung des anspruchsbegründenden Sachverhaltes ansieht. Unabhängig davon, ob ein Unterhaltsrückstand für die Vergangenheit nach englischem Recht durch Übertragung der gemeinsamen Liegenschaft abzugelten ist, ist nicht einmal ein konkreter und detaillierter Unterhaltsanspruch der gefährdeten Partei als solcher in dem auf Erlassung der einstweiligen Verfügung gerichteten Vorbringen behauptet und bescheinigt worden (SZ 69/115). Es ist nicht Sache des Gerichtes von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder auf ein ergänzendes Vorbringen zu dringen (SZ 69/115).
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