Spruch:
Die außerordentliche Revision der Klägerin und ihr Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, werden zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof setzt voraus, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt (RIS-Justiz RS0088931). Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und welchen das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0118125; RS0119414, RS0110837).
Eine krasse Fehlbeurteilung ist hier aber nicht erkennbar: Wenn die Vorinstanzen von einem gleichteiligen Verschulden der Streitteile ausgingen, ist dies nicht korrekturbedürftig, steht doch dem Alkoholmissbrauch des Beklagten (infolge von beruflichem Stress und einem Arbeitsunfalltod eines Kollegen, der ein dreijähriges Strafverfahren gegen den Beklagten nach sich zog), das mangelnde Interesse der Klägerin an seinen beruflichen, psychischen und gesundheitlichen Problemen, ihre fehlende Gesprächsbereitschaft und ihr mangelndes Einfühlungsvermögen und damit ein lieb- und interesseloses Verhalten gegenüber. Die festgestellten Nörgeleien, Streitereien und eingeschränkten sexuellen Kontakte waren nach dem festgestellten Sachverhalt von beiden Streitteilen zu verantworten. Von diesem entfernt sich das Revisionsvorbringen der Klägerin, dass ihr Verhalten lediglich eine Reaktion auf den Alkoholismus des Beklagten dargestellt habe. Auch gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Ehebruch des Beklagten nach Zerrüttung der Ehe keine maßgebliche Eheverfehlung mehr darstellte, bestehen keine Bedenken (vgl EFSlg 123.770, EFSlg 123.771).
Wenn die Klägerin beantragt, ihrer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, so fällt mit der Erledigung dieses Rechtsmittels ihr Interesse daran weg.
Die Revision ist daher insgesamt zurückzuweisen.
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