Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0036258) hindert die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfes nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise. Die Geltung dieses Grundsatzes wurde von der Rechtsprechung auch schon für einen fehlbezeichneten oder gar nicht als solchen benannten Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil bejaht, und zwar auch dann, wenn ein entsprechender Schriftsatz im - mit Anwaltszwang ausgestatteten - Gerichtshofverfahren eingebracht wird (1 Ob 567/80 = RZ 1981/8; 7 Ob 781/81 in RIS-Justiz RS0039818).
Die Frage, ob ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf nur falsch bezeichnet oder ein der Zivilprozessordnung widersprechender Verfahrensschritt beabsichtigt wurde, kann nur durch Auslegung des Vorbringens im Einzelfall beantwortet werden. Die Auffassung des Rekursgerichtes, dass hier nur eine Fehlbezeichnung vorlag, ist vertretbar und daher nicht revisibel.
Da die - zuerst zu prüfende - Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels verneint wurde, bedarf es keiner Erwägungen zu seiner Rechtzeitigkeit (RIS-Justiz RS0006451).
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