OGH 9Ob35/05w

OGH9Ob35/05w29.6.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Gerhard B*****, Architekt, *****, vertreten durch Mag. Eva Maierhofer, Rechtsanwältin in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1. DDr. Johann N*****, Steuerberater, *****, 2. Karl D*****, Unternehmer, *****, vertreten durch Dr. Elisabeth Constanze Schaller, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 4.084,99 sA, über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 13. April 2005, GZ 6 R 38/05p-183, mit dem der Antrag der beklagten Parteien, das Urteil des Berufungsgerichtes vom 7. März 2005, GZ 6 R 38/05p-180, zu ergänzen, abgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit seinem im dritten Rechtsgang noch offenen Klagebegehren begehrt der Kläger die Zahlung von Entgelt für von ihm durchgeführte Planungsarbeiten.

Mit Urteil vom 11. August 2004 verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 56.210,70 (EUR 4084,99) samt (gestaffelter) Zinsen für die Zeit ab 12. 10. 1992 und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren ab.

In ihrer gegen den stattgebenden Teil dieses Urteils erhobenen Berufung beantragten die Beklagten, die Entscheidung im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise beantragten sie, dass „zumindest der Zinsenzuspruch zur Gänze abgewiesen und die Klageforderung höchstens im Ausmaß von EUR 2.182,37 zugesprochen" sowie eine beantragte Kostenseparation vorgenommen werde.

Das Berufungsgericht änderte die Kostenentscheidung des Ersturteils in Stattgebung der Berufung im Kostenpunkt teilweise ab, gab aber der Berufung in der Hauptsache nicht Folge.

Die Beklagten beantragten daraufhin, das Berufungsgericht wolle sein Urteil durch den Ausspruch ergänzen, dass der Berufung in Bezug auf den erstinstanzlichen Zinsenzuspruch Folge gegeben und das Ersturteil in diesem Sinne abgeändert werde. Sie hätten in ihrer Berufung ausdrücklich vorgebracht, dass der Honoraranspruch des Klägers mangels Aufschlüsselung nicht fällig geworden sei, und hätten auf dieses Vorbringen ihren das Zinsenbegehren betreffenden Eventualantrag gestützt. Mit diesem Antrag habe sich das Berufungsgericht nicht beschäftigt. Er sei vom Ausspruch, der Berufung werde in der Hauptsache nicht Folge gegeben, nicht umfasst.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht diesen Ergänzungsantrag ab. Es führte im Wesentlichen aus, dass sich die Beklagten in ihrer Berufung ausdrücklich und ausschließlich neuerlich auf den rechtsvernichtenden Einwand der Verjährung gestützt haben, zu dem das Berufungsgericht in seiner Entscheidung Stellung genommen und ausgeführt habe, dass das Erstgericht zu Recht auf das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten nicht Bedacht genommen habe. Dass die Beklagten erstmals in ihrer Berufung aus ihrem Vorbringen ableiten, vor Zustellung des Urteils nicht in Verzug gewesen zu sein und darauf den Antrag stützen, das Zinsenbegehren des Klägers teilweise abzuweisen, sei wegen des im Berufungsverfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht zu beachten gewesen.

Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs der Beklagten ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 519 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichtes der Rekurs nur in den in Z 1 und 2 der zitierten Gesetzesstelle aufgezählten Fällen zulässig, von denen hier keiner vorliegt.

Zwar ist richtig, dass der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 1 Ob 546/95 und EvBl 1962/399 dessen ungeachtet - auf der Grundlage einer im Wesentlichen vergleichbaren Rechtslage - die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen eine Urteilsergänzung ablehnenden Beschluss des Berufungsgerichtes bejaht hat. Diese Entscheidungen überzeugen allerdings nicht: In der Entscheidung 1 Ob 546/95 wird die Zulässigkeit des Rekurses ausschließlich durch den Hinweis auf die Entscheidung EvBl 1962/399 begründet. In der zuletzt genannten Entscheidung wird dazu auf § 514 ZPO verwiesen, der allerdings die daraus gezogenen Schlüsse nicht trägt: § 514 ZPO besagt nämlich nur, dass gegen Beschlüsse der Rekurs zulässig ist, sofern das Gesetz die Anfechtung nicht ausschließt. Genau dieser Ausschluss ergibt sich aber hier aus § 519 ZPO.

Der Rekurs war daher zurückzuweisen.

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