Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef D*****, Pensionist, *****, vertreten durch Mag.Dr.Josef Kattner, Rechtsanwalt in Amstetten, wider die beklagten Parteien 1.) Ing.Josef D***** jun., technischer Angestellter, 2.) Helga D*****, Hausfrau, beide *****, vertreten durch Dr.Johannes Riedl und Dr.Gerold Ludwig, Rechtsanwälte in Stadt Haag, wegen Ausgedingsleistungen, Streitwert S 377.450,-- sA. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgerichtes vom 13.Mai 1997, GZ 29 R 137/97g-23, womit infolge der Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Haag vom 27.Jänner 1997, GZ 2 C 1340/94d-17, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach Zustellung des Berufungsurteiles an die Rechtsmittelwerber am 19.8.1997 wurde die außerordentliche Revision am 23.9.1997 persönlich beim Erstgericht überreicht. Bei dem innerhalb der Sommergerichtsferien zugestellten Urteil endete die 4-wöchige Frist für die außerordentliche Revision aber am 22.9.1997 (SZ 57/65, MietSlg 42.501), sodaß das am 23.9.1997 persönlich und daher verspätet überreichte Rechtsmittel zurückzuweisen ist.
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