Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Der Einwand, die Vorinstanzen hätten dem Klagebegehren stattgegeben, obwohl ungewiß sei, ob die Beklagte die ihr vom Kläger zugesicherten Leistungen jemals erhalten werde, geht hinsichtlich ihrer Ansprüche auf Ausfolgung des Porsche Carrera 911 und auf Bezahlung der Kosten des Notars von vornherein ins Leere, weil sie ohnedies nur verpflichtet wurde, den von ihr geschuldeten Betrag Zug um Zug gegen Erbringung dieser Leistungen zu zahlen.
Rechtliche Beurteilung
Im übrigen hat das Berufungsgericht Pkt. IV. der Vereinbarung der Streitteile dahin ausgelegt, daß die dort normierte (wechselseitige) Verpflichtung zur Rückziehung aller anhängigen Klagen erst nach der wechselseitigen Erfüllung der übrigen in der Vereinbarung normierten Verpflichtungen zum Tragen kommt. Diese Auslegung betrifft eine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgehende Vertragsbestimmung und ist daher - zumal von einer auffallenden Fehlbeurteilung angesichts des Wortlautes der auszulegenden Vertragspunkte nicht die Rede sein kann - nicht revisibel (RZ 1994/45 uva). Auf der Grundlage dieser Vertragsauslegung, die im übrigen auch der Gegenforderung der Beklagten jegliche Grundlage nimmt, ist aber die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes zutreffend, wonach die Beklagte ihre Leistung nicht bis zur (vollständigen) Erfüllung der (nach dem Parteiwillen noch gar nicht fälligen) Verpflichtung des Klägers zur Rückziehung aller Klagen zurückhalten kann. Auf die Unsicherheitseinrede kann sich die Klägerin im Zusammenhang mit der zuletzt genannten Verpflichtung des Klägers schon deshalb nicht berufen, weil deren Erfüllung - nämlich die Rückziehung von in Österreich anhängigen Klagen - durch die zur Begründung der Einrede herangezogene Konkurseröffnung in der Schweiz nicht gefährdet wird und sonstige Umstände, die die Annahme einer Gefährdung der Erfüllung dieser Verpflichtung rechtfertigen könnten, nicht geltend gemacht wurden.
Auch im Zusammenhang mit der (von einer aufschiebenden Bedingung abhängigen) Verpflichtung des Klägers, dem gemeinsamen Sohn der Streitteile S 6,000.000,-- zuzuwenden, hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, daß die insofern behauptungs- und beweispflichtige Beklagte die Voraussetzungen der Unsicherheitseinrede nicht schlüssig behauptet habe. Angesichts des Fehlens jeglicher Behauptungen, daß das außerhalb der Schweiz gelegene Vermögen des Klägers zur Erfüllung dieser Verpflichtung nicht ausreichen könnte bzw. daß der Beklagten - allenfalls bestehende - schlechte Vermögensverhältnisse des Klägers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren (Aicher in Rummel, ABGB**2 Rz 31 zu § 1052 mwN aus der Rechtsprechung), kann in dieser Beurteilung des Vorbringens der Beklagten eine die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden. Es braucht daher gar nicht mehr geprüft zu werden, ob die vom Kläger übernommenen Verpflichtungen gegenüber dem Sohn und die Verpflichtungen der Mutter gegenüber dem Kläger wechselseitig abhängig sind.
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