OGH 9Ob32/13s

OGH9Ob32/13s29.5.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Univ.-Prof. DDr. W***** H*****, vertreten durch Dr. Petra Patzelt, Rechtsanwältin in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr. E***** B*****, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens des Landesgerichts Salzburg zu AZ 1 Cg 41/09k, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. Februar 2013, GZ 3 R 221/12h-12, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob ein Wiederaufnahmskläger die Voraussetzung des § 530 Abs 2 ZPO erfüllt, wonach die Wiederaufnahme gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nur dann zulässig ist, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, vor Schluss der mündlichen Verhandlung das entsprechende Beweismittel geltend zu machen, kann naturgemäß nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und stellt dementsprechend regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0111578).

Der Ansatz des Klägers, wonach das nunmehr vorliegende Gutachten im Strafverfahren, das erst nach Schluss der mündlichen Streitverhandlung im vorliegenden Hauptverfahren erstattet wurde, bei einem früheren Vorliegen nach § 281a ZPO hätte verwendet werden können, ändert nichts daran, dass auch bereits im Hauptverfahren das Sachverständigengutachten hätte beantragt werden können. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen benützbare Beweismittel nicht einem Wiederaufnahmsverfahren vorbehalten werden (RIS-Justiz RS0117483). Auch das nach § 281a ZPO verwendete Sachverständigengutachten stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wenn dieses im Hauptverfahren nicht vorgelegen ist, so wäre es am Kläger gelegen, dieses Beweismittel zu beantragen. Nach ständiger Rechtsprechung stellt ein nachträglich beigebrachtes Gutachten auch keine neue Tatsache dar, wenn das Thema des Gutachtens bereits im Hauptprozess bekannt war (RIS-Justiz RS0044834 mwN). Andernfalls müssten alle Prozesse, in denen ein Sachverständigenbeweis hätte beantragt werden können, wieder aufgenommen werden, wenn die unterlegene Partei nachträglich ein für ihren Standpunkt günstigeres Gutachten vorlegen kann (10 ObS 169/03f). Selbst wenn ein Gutachten eingeholt wurde, stellt ein abweichendes späteres Sachverständigengutachten nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen einen Wiederaufnahmsgrund dar (vgl dazu etwa RIS-Justiz RS0044555 oder RS0044834 mwN).

Ausgehend von den konkreten Feststellungen und dem Verfahrensverlauf kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Kläger nicht den Nachweis erbringen konnte, dass ihn kein Verschulden iSd § 530 Abs 2 ZPO trifft (RIS-Justiz RS0044633), unvertretbar wäre.

Jedenfalls vermag es der Kläger nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

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