OGH 9Ob308/99f

OGH9Ob308/99f12.1.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "G*****" ***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Fritz Schuler, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Dr. Bernhard M*****, Angestellter, ***** vertreten durch Winkler-Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in Bregenz, wegen S 194.400 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. September 1999, GZ 5 R 35/99g-33, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 10. Mai 1999, GZ 8 Cg 10/98t-28, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S

9.900 bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die beklagte Partei hat dem Provisionsanspruch der Klägerin aus dem zwischen der Bank A***** als Auftraggeber und dem Beklagten als Interessenten vermittelten Liegenschaftskauf im Wesentlichen entgegengehalten, dass sie infolge eines vom Auftraggeber veranlassten Irrtums zur Vertragsanfechtung wegen Irrtums berechtigt sei und diese auch außergerichtlich geltend gemacht habe.

Das Berufungsgericht hat die Unwirksamkeit eines Vertrages wegen Irrtums der Rechtsprechung folgend daran geknüpft, dass die Anfechtung im Prozess gegen den Vertragspartner mittels Klage oder Einrede geltend zu machen sei, die bloße Anfechtungslage vor rechtswirksamer Anfechtung durch ein gerichtliches rechtskräftiges Urteil im Rechtsstreit mit dem Vermittler dem Provisionsanspruch nicht entgegengesetzt werden könne.

Die Aufhebung erachtete das Berufungsgericht für notwendig, weil den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vorbringen gegeben werden müsse. Den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss ließ das Berufungsgericht zu, weil die maßgebliche Entscheidung SZ 62/7 nicht eindeutig erkennen lasse, ob die Anfechtung wegen Irrtums grundsätzlich nur in einem Rechtsstreit zwischen den Vertragspartnern möglich sei.

Die Revision ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Verträge, die durch List oder Irreführung zustande kamen, bleiben aufrecht, wenn sie nicht angefochten werden (SZ 54/7, 62/7; 1 Ob 551/94; 1 Ob 352/97i). Die bloße Anfechtungslage beseitigt die Provisionspflicht nicht (SZ 62/7; 7 Ob 272/97v). Erst wenn das vermittelte und zustande gekommene Geschäft in der Folge rückgängig gemacht wurde (ex tunc), gebührt die vom Grundgeschäft abhängige Provision nicht (1 Ob 551/94; 1 Ob 352/97i). Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits mit der vor allem von Kerschner vertretenen Zulässigkeit einer außergerichtlichen Rechtsgestaltungserklärung wegen Irrtumsanfechtung beschäftigt und an dem von der Rechtsprechung gesicherten Prinzip der gerichtlichen Irrtumsanfechtung festgehalten (ecolex 1997, 919 = 3 Ob 20/97f). Ob daher die Entscheidung SZ 62/7 die Frage der außergerichtlichen Irrtumsanfechtung nicht eindeutig löst oder die Entscheidung RZ 1990/170 im Unterhaltsverfahren, wo es um die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit ging, den Irrtumseinwand hinsichtlich der Bemessungsgrundlage, die einem vorangegangenen Unterhaltsvergleich zugrunde lag, für zulässig erachtete, begründet keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO; noch lässt sich der in der letztgenannten Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt mit dem vorliegenden vergleichen.

Die Unbeachtlichkeit der außergerichtlichen Nichtigkeitseinwendung wurde auch damit begründet, dass es zu einem unbilligen Ergebnis führen würde, wenn der zur Provisionszahlung Verpflichtete seine Zahlungspflicht, ohne die Nichtigkeit geltend zu machen, mit dem Hinweis auf diese ablehnt, aber die Vorteile des nichtigen Geschäftes trotzdem behält (SZ 62/7). Darauf kommt es hier nicht an, weil der Beklagte sich beharrlich gegen die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages wendet und daher die ihm daraus zustehenden Rechte nicht in Anspruch nimmt. Da die Provision nach der Rechtsprechung vom Grundgeschäft abhängig ist, die Anfechtung desselben im Rechtsstreit zwischen Vermittler und Interessenten nur als Vorfrage gelöst werden, aber dem Vertragspartner gegenüber keine Bindungswirkung entfalten könnte, leitet sich aus dieser Rechtsprechung, ohne eine erhebliche Rechtsfrage zu begründen, ab, dass die Prüfung der außergerichtlichen Gestaltungserklärung der Irrtumsanfechtung in einem nicht zwischen beiden Partnern des Grundvertrages abgeführten Rechtsstreit keine Auswirkung auf den Bestand des Grundvertrages hat. Ohne Anfechtung des Grundgeschäftes liegt aber nach der Rechtsprechung ein Provisionsausschlusstatbestand nicht vor.

Für eine grobe Unbilligkeit des Ausschlusses der außergerichtlichen Einwendung des Irrtums im Grundgeschäft gegenüber dem Vermittler (vgl Bydlinski, Das Maklergesetz 31), gibt es keinen Anhaltspunkt, sodass auch diese Frage nicht rechtserheblich ist. Ob und aus welchen Gründen das Grundgeschäft nicht rechtswirksam ist, bildet daher ohne Anfechtung desselben keinen Provisionsausschlussgrund.

Da das Berufungsgericht die in den Tatsachenbereich fallende Möglichkeit weiteren Vorbringens eingeräumt hat, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem Aufhebungsbeschluss nicht entgegentreten.

Der Ausspruch hinsichtlich der Kosten der die Unzulässigkeit des Rekurses geltend machenden Rekursbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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