OGH 9Ob302/00b

OGH9Ob302/00b24.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** AG, ***** vertreten durch Dr. Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Silvia O*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Heinrich H. Rösch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung (Streitwert S 301.000), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 5. September 2000, GZ 12 R 144/00k-19, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Rechtsfragen, die im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifen wären, werden nicht aufgezeigt.

Ob das unentschuldigte Nichterscheinen der Beklagten zu ihrer Parteienvernehmung dahin zu würdigen war, dass sie keine entscheidungswesentlichen Angaben hätte machen können oder wie die klagende Partei meint, dass sie dem Klagebegehren nichts entgegenzusetzen hatte, ist ein Akt der Beweiswürdigung, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (1 Ob 535/94).

Da die positive Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Benachteiligungsabsicht bei dem hier zum Zuge kommenden Anfechtungstatbestand des § 2 Z 1 AnfO in die Beweislast der klagenden Partei fällt, das bloße "Hätte-bekannt-sein-müssen" in diesem Falle nicht genügt, ist es nicht entscheidend, ob in anderen Fällen die fahrlässige Unterlassung der Prüfung der Vermögenslage des Schuldners die Gutgläubigkeit ausschließt (RIS-Justiz RS0050580). Festgestellt ist, dass der Beklagten nicht bekannt war, dass das Belastungs- und Veräußerungsverbot die Klägerin oder andere Gläubiger benachteiligen sollte (4 Ob 2294/96y).

Das Berufungsgericht hat daher entgegen der Meinung der Revisionswerberin die Grundsätze der im Anfechtungsfall des § 2 Z 1 AnfO zur Anwendung zu gelangenden Rechtsprechung berücksichtigt.

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