Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Rechtsfragen, die im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifen wären, werden nicht aufgezeigt.
Ob das unentschuldigte Nichterscheinen der Beklagten zu ihrer Parteienvernehmung dahin zu würdigen war, dass sie keine entscheidungswesentlichen Angaben hätte machen können oder wie die klagende Partei meint, dass sie dem Klagebegehren nichts entgegenzusetzen hatte, ist ein Akt der Beweiswürdigung, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (1 Ob 535/94).
Da die positive Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Benachteiligungsabsicht bei dem hier zum Zuge kommenden Anfechtungstatbestand des § 2 Z 1 AnfO in die Beweislast der klagenden Partei fällt, das bloße "Hätte-bekannt-sein-müssen" in diesem Falle nicht genügt, ist es nicht entscheidend, ob in anderen Fällen die fahrlässige Unterlassung der Prüfung der Vermögenslage des Schuldners die Gutgläubigkeit ausschließt (RIS-Justiz RS0050580). Festgestellt ist, dass der Beklagten nicht bekannt war, dass das Belastungs- und Veräußerungsverbot die Klägerin oder andere Gläubiger benachteiligen sollte (4 Ob 2294/96y).
Das Berufungsgericht hat daher entgegen der Meinung der Revisionswerberin die Grundsätze der im Anfechtungsfall des § 2 Z 1 AnfO zur Anwendung zu gelangenden Rechtsprechung berücksichtigt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)