Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz wurde der Vertreterin der Revisionsrekurswerber am 30.12.1997 zugestellt, sodaß die gemäß § 11 Abs 1 AußStrG 14 Tage dauernde Rekursfrist, die auch für Revisionsrekurse gilt, am 13.1.1998 endete. Der außerordentliche Revisionsrekurs der erbserklärten Erben wurde aber erst am 16.1.1998 zur Post gegeben und ist daher verspätet (EvBl 1991/91; 9 Ob 136/97h; 9 Ob 311/97v ua). Die Vorschriften der ZPO über die Gerichtsferien finden in Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens keine Anwendung (Art XXXVI EGZPO; § 7 Abs 2 AußStrG). Insbesondere verlängern sie nicht die Rechtsmittelfristen (Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 47; EvBl 1991/91; NZ 1969, 154; zuletzt 9 Ob 311/97v). Soweit die Rekurswerber sich gegen Ansprüche Dritter wenden, kommt eine Bedachtnahme auf das verpätete Rechtsmittel iS § 11 Abs 2 AußStrG nicht in Betracht.
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