Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach Fällung eines - in Rechtskraft erwachsenen - Teilurteils hatte das Berufungsgericht über einen verbleibenden Klageanspruch von 1.046,50 EUR sA zu entscheiden (ON 77). Es sprach in diesem Urteil aus, dass die Revision jedenfalls gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässig sei.
Die dennoch dagegen erhobene außerordentliche Revision (ON 78) wies das Erstgericht zurück. Das Rekursgericht bestätigte die Zurückweisung.
Dagegen richtet sich der vorliegende Revisionsrekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben (gemeint: dahin abzuändern, dass der Beschluss des Erstgerichts ersatzlos behoben werde). Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Konformatsentscheidungen sind gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPO mit Ausnahme der hier nicht vorliegenden, im Gesetz vorgesehenen besonderen Fälle unanfechtbar (RIS-Justiz RS0012387). Dies gilt auch für die Bestätigung der Zurückweisung eines Rechtsmittels (6 Ob 63/05s; 3 Ob 268/07v ua). Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkung bestehen keine Bedenken (RIS-Justiz RS0053031; RS0044092). Die Rekursentscheidung ist daher mangels definitiver Versagung des Rechtsschutzes, also der Verweigerung des Zugangs zu Gerichten, unanfechtbar (RIS-Justiz RS0044536).
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