OGH 9Ob280/99p

OGH9Ob280/99p3.11.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz G*****, Selbständiger, *****, vertreten durch Dr. Heinz Lughofer, Rechtsanwalt in Ried/Innkreis, wider die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Erich Kafka ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Übergabe eines Mietobjektes (Streitwert S 25.000,-), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. August 1999, GZ 41 R 287/99f-31, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Beweis des Vorliegens der Eintrittsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs 3 MRG ist derjenige belastet, der eintrittsberechtigt zu sein behauptet, oder derjenige, der vorbringt, der vom Vermieter geltend gemachte Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 5 MRG sei wegen eines eintrittsberechigten Dritten nicht verwirklicht (RIS-Justiz RS0107852, zuletzt 1 Ob 255/98a). Diese Judikatur hat auch das Berufungsgericht, welches das Tatsachen- und Beweisvorbringen des Klägers für nicht ausreichend erachtet hat, seiner Entscheidung zugrundegelegt. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger gerügten Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor.

Das Vorbringen des Klägers (AS 2), pünktlich den Mietzins gezahlt zu haben, versteht sich aus dem Zusammenhang eindeutig dahin, dass dies erst seit dem Ableben seiner Mutter der Fall gewesen ist. Soweit sich der Revisionswerber auf eine angeblich vorgetragene Behauptung des Rückkehrwillens seiner Mutter beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein solches, nicht ausdrücklich erstattetes Vorbringen nicht durch den bloßen Hinweis auf eine Beweisaufnahme (hier: die Verlesung eines Einvernahmeprotokolls aus einem anderen Verfahren, AS 55) ersetzt werden kann (RIS-Justiz RS0017844, insbes. 1 Ob 16/93). Stellt nun das Berufungsgericht darauf ab, ob in einem konkreten Fall die Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts vorliegt, ist eine darauf aufbauende und von grundsätzlichen Rechtsirrtümern freie Fallentscheidung gemäß § 502 Abs 1 ZPO einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich (RIS-Justiz RS0107188, zuletzt 9 Ob 186/99i). Da der Revisionswerber einen derart gravierenden Verstoß nicht aufzuzeigen vermag, erweist sich sein Rechtsmittel als unzulässig.

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