Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Großmutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a und § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht geht von der Rechtsprechung aus, nach welcher im allgemeinen, um den Zweck des Besuchsrechts zu erreichen, dem Besuchsberechtigten der Kontakt zu seinem Kind unbeschränkt, das heisst ohne Beeinträchtigung durch Zuziehung weiterer Personen oder Bindung an bestimmte Örtlichkeiten zu gewähren und ihm die Möglichkeit einer individuellen Gestaltung der Besuche zu bieten ist (RIS-Justiz RS0048369 zuletzt 6 Ob 2304/96h). Soweit das Rekursgericht der Auffassung ist, dass hier keine besonderen Umstände vorliegen, welche Anlass zu einem Abgehen von diesem Grundsatz geben, weil die dem besuchsberechtigten Vater gegenüber erhobenen Vorwürfe, alkoholisiert den Minderjährigen in seinem Fahrzeug befördert zu haben, schon länger zurückliegende Ereignisse betreffen, liegt darin eine vertretbare Rechtsansicht. Da die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist und das Rekursgericht keine leitenden Grundsätze der Rechtsprechung verletzt hat (RIS-Justiz RS0097114, zuletzt 9 Ob 203/99i), kann der von der Revisionsrekurswerberin aufgeworfenen Frage keine Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)