Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zwar lässt sich bei der nur in abstracto vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren nach § 538 ZPO nur beurteilen, ob sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen können, doch ist bei dieser Prüfung von der dem früheren Urteil zugrunde gelegten Rechtsansicht auszugehen (RIS-Justiz RS0044631).
Im vorliegenden Fall meinen die Wiederaufnahmekläger, dass der von ihnen angeblich erst jetzt aufgefundene, schon nach dem eigenen Vorbringen aber nie durchgeführte Teilungsplan aus dem Jahre 1956 geeignet sei, zu anderen Schlüssen des im Vorverfahren beigezogenen vermessungstechnischen Sachverständigen und somit zu anderen, dem Standpunkt der dort beklagten Parteien günstigeren Feststellungen zu führen.
Nach der Rechtsauffassung der Vorinstanzen im Vorprozess vereinbarten die Wiederaufnahmekläger mit der Rechtsvorgängerin der wiederaufnahmebeklagten Partei im Jahre 1976 die Realteilung des Grundstückes entsprechend einem im selben Jahr in Auftrag gegebenen Teilungsplan so, dass sich die strittige (zusätzliche) Giebelmauer nunmehr auf dem Grundstück der wiederaufnahmebeklagten Partei befindet. Soweit das Rekursgericht daraus ableitet, dass die Kenntnis von einer viel früher - mit anderen Miteigentümern - geplanten Grundteilung mit einer möglicherweise anders verlaufenden Grenze auch in abstracto nicht geeignet wäre, auf einen anderen als den im Vorverfahren angenommenen Parteiwillen zu schließen, liegt darin jedenfalls eine vertretbare Rechtsauffassung, welche sich einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzieht.
Da die Revisionsrekurswerber auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermögen, erweist sich ihr Rechtsmittel als unzulässig.
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