OGH 9Ob27/09z

OGH9Ob27/09z4.8.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Jürgen A*****, und 2.) Herbert S*****, beide vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH, Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1.) Feuerwehr *****., öffentliche Körperschaft, *****, vertreten durch Mag. Klaus Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, 2.) Ing. Christian S*****, vertreten durch Dr. Hans Widerin und Mag. Bernd Widerin, Rechtsanwälte in Bludenz, 3.) Günter V***** F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Rolf Philipp und Dr. Frank Philipp, Rechtsanwälte in Feldkirch, 4.) Jürgen N*****, und 5.) Dietmar B*****, beide vertreten durch Dr. Hans Widerin und Mag. Bernd Widerin, Rechtsanwälte in Bludenz, wegen 2.923,83 EUR sA (Erstkläger) und 66.494,39 EUR sA und Feststellung (Zweitkläger), über den Rekurs der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Februar 2009, GZ 4 R 259/08g-96, womit die Berufung der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 16. September 2008, GZ 8 Cg 211/06s-85, als verspätet zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung der erstbeklagten Partei unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund der Verspätung aufgetragen. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Urteil des Erstgerichts (ON 85) wurden die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, dem Erstkläger 2.258,60 EUR sA und dem Zweitkläger 61.036,78 EUR sA zu zahlen, weiters wurde festgestellt, dass die Beklagten dem Zweitkläger für alle künftigen Schäden aus dem Unfall vom 12. 2. 2005 in ***** haften. Dieses Urteil wurde der Erstbeklagten am 24. 8. 2008 zugestellt. Diese erhob dagegen Berufung, wobei das Kuvert des Berufungsschriftsatzes den Poststempel „23. 10. 2008" aufwies.

Das Berufungsgericht wies die Berufung der Erstbeklagten mit der Begründung als verspätet zurück, dass das Rechtsmittel infolge der vierwöchigen Berufungsfrist spätestens am 22. 10. 2008 hätte zur Post gegeben werden müssen.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Erstbeklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung aufzutragen. Die Berufung sei entgegen dem - offenbar unrichtig angebrachten - Poststempel bereits am 22. 10. 2008, somit rechtzeitig, zur Post gegeben worden. Der Rekurs ist jedenfalls zulässig (RIS-Justiz RS0043893), er ist auch berechtigt.

Wenngleich der Poststempel das Datum „23. 10. 2008" trägt, haben die vom Obersten Gerichtshof wegen erheblicher Zweifel an der Verspätung dem Erstgericht aufgetragenen Erhebungen Folgendes ergeben:

Der Schalter des Aufgabepostamts D***** schließt um 19:00 Uhr. Der Berufungsschriftsatz wurde zwischen 18:00 und 19:00 Uhr des 22. 10. 2008 dort aufgegeben, die Aufgabe wurde mit dem richtigen Datum im Postaufgabebuch des Vertreters der Erstbeklagten bestätigt. Zur Aufbringung des - falschen - Poststempels des Folgetages kam es deshalb, weil es im Postamt D***** üblich war, dass die bis 18:00 Uhr einlangenden Poststücke um diese Zeit in einen Lkw zum Weitertransport verladen wurden, und später einlangende Sendungen bereits mit dem Stempel des Folgetages versehen wurden (!). Diese Feststellungen gründen sich auf die übereinstimmenden Angaben des Postangestellten S***** und des Rechtsanwalts Mag. L*****, die mit dem vorgelegten Postaufgabebuch korrespondieren. Die Berufung des Erstbeklagten ist daher vom Berufungsgericht als rechtzeitig eingebracht zu behandeln.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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