OGH 9Ob267/99a

OGH9Ob267/99a13.10.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid G*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Gerhard G*****, ohne Beschäftigung, *****, wegen Ehescheidung und Unterhalt, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. August 1999, GZ 43 R 637/99s-7, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend geht das Rekursgericht von der Rechtsprechung aus (RIS-Justiz RS0038056), nach der eine erst künftig - allenfalls - eintretende Rechtslage nicht als hypothetischer Klagegrund geltend gemacht werden kann, weil darin eine bedingte und daher unzulässige Prozesshandlung liegt. Bedingte Prozesshandlungen gibt es ausnahmsweise dort, wo im Prozessrecht Anhaltspunkte für deren Zulässigkeit zu finden sind (RIS-Justiz RS0006445). Ein solcher Ausnahmefall liegt aber dann nicht vor, wenn die Bedingung eine richterliche Entscheidung bestimmten Inhalts (hier: ein rechtskräftiges Scheidungsurteil) ist (EvBl 1974/289).

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