Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend geht das Rekursgericht von der Rechtsprechung aus (RIS-Justiz RS0038056), nach der eine erst künftig - allenfalls - eintretende Rechtslage nicht als hypothetischer Klagegrund geltend gemacht werden kann, weil darin eine bedingte und daher unzulässige Prozesshandlung liegt. Bedingte Prozesshandlungen gibt es ausnahmsweise dort, wo im Prozessrecht Anhaltspunkte für deren Zulässigkeit zu finden sind (RIS-Justiz RS0006445). Ein solcher Ausnahmefall liegt aber dann nicht vor, wenn die Bedingung eine richterliche Entscheidung bestimmten Inhalts (hier: ein rechtskräftiges Scheidungsurteil) ist (EvBl 1974/289).
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