Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auch die vom Rechtsmittelwerber zur Unterstützung seines Standpunktes zitierte Rechtsprechung (8 Ob 590/88 = MietSlg 40.077) geht davon aus, daß die Finanzierung der Instandhaltung eines Wohnobjektes durch seine Benützer nicht eo ipso ein Bestandverhältnis begründet, vielmehr war in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall die Tragung der Erhaltungskosten vereinbart. Ausgehend von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen, wonach zwischen dem Beklagten und den Hauseigentümern ein Entgelt in keiner Weise besprochen war und nicht einmal feststeht, wer in welcher Höhe Investitionen getragen hat (AS 43, 45), erweist sich die Rechtsansicht, daß ein Bestandvertrag nicht zustandegekommen ist, als vertretbar. Da sich der Beklagte bisher als Rechtsgrund für die Benützung der Wohnung ausschließlich auf ein Mietverhältnis berufen hat, haben wegen des Neuerungsverbots Erwägungen über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Prekariums zu unterbleiben.
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