Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 14 Abs 1 AußStrG iVm § 129 GBG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).520
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung kann eine auf § 61 Abs 1 GBG gestützte
Streitanmerkung bei bloß obligatorischen, auf vertraglicher Grundlage
beruhenden Ansprüchen nach bewilligt werden, selbst wenn der Anspruch
auf den Erwerb eines bücherlichen Rechtes gerichtet ist (SZ 58/71 =
JBl 1986, 53 = EvBl 1986/7 = NZ 1985/195 mwN uva).
Auch aus der Berufung auf § 70 GBG ist für den Kläger nichts gewonnen. Eine Analogie kommt schon wegen der grundsätzlichen Verschiedenheit der Ansprüche nicht in Frage. Die Ersitzung schafft originär Eigentum; der Ersitzende erwirbt das fragliche Recht schon mit dem Ablauf der Ersitzungszeit und nicht erst durch die Eintragung (SZ 55/191 ua). Dies erklärt die besondere Regelung des Falles der Ersitzung in § 70 GBG. Demjenigen, der die Einverleibung seines Eigentums aufgrund eines Kaufvertrages begehrt, steht hingegen nur ein obligatorisches Recht zu. Die für den Fall der Ersitzung getroffene Regelung kann hierauf auch nicht analog übertragen werden.
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