Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da die Klausel im schriftlichen Mietvertrag, daß Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürfen, keine Aussage über die Fromerfordernisse bei Mietvertragsabschluß selbst beinhalten, die Feststellungen im übrigen keinen Anhaltspunkt dafür bieten, daß die Parteien für den Mietvertragsabschluß die Anwendung der Schriftform vorbehalten hätten, die Übersendung und der Zugang von den Vorstellungen der Parteien entsprechenden Vertragsentwürfen die vom Berufungsgericht angenommene Einigung über den Vertragsinhalt nicht ausschließt, bildet die Beurteilung der Erklärungen und Handlungen der Parteien und deren Bindungswille nach den festgestellten Umständen des Einzelfalles keine erhebliche Rechtsfrage (10 Ob 503/95).
Ob die Mietzinsvorauszahlung zur Deckung von Investitionskosten des Vermieters gedacht war, ändert nichts an ihrem Charakter einer "echten Mietzinsvorauszahlung", weil damit keine verdeckte Überwälzung von Investitionskosten erzielt werden konnte, sondern die vereinbarte Zahlung von 10 Monatsmieten als Mietzinsvorauszahlung auch im Sinne der Judikatur sich einen bestimmten Zeitraum zuordnen läßt (WoBl 1988/79 [Würth]; 5 Ob 23/95 ua), sodaß es sich um zulässigerweise vereinbarten Mietzins handelt.
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