OGH 9Ob202/02z

OGH9Ob202/02z4.9.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj Thomas G*****, vertreten durch Dr. Erich Moser, Rechtsanwalt in Murau, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde K*****, vertreten durch Dr. Willibald Rath ua, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung (Streitwert EUR 9.447,47) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 27. Juni 2002, GZ 1 R 205/02t-29, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 29. März 2002, GZ 2 C 881/01s-20, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin hängt die Entscheidung, ob der beklagten Partei eine schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bzw von vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kläger vorzuwerfen ist, von keiner erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab.

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht herrschender Judikatur (RIS-Justiz RS0110202, zuletzt 7 Ob 156/01v), dass der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht sich regelmäßig aus den Umständen des Einzelfalles ergibt. Ebenso richtet sich das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt nach den Umständen des Einzelfalles (RIS-Justiz RS0029874, zuletzt 9 Ob 44/02i). Einzelfallbezogen sind auch regelmäßig die Fragen, ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung wahrscheinlich macht, sowie ob ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten bestehen (7 Ob 151/98a). Soweit das Berufungsgericht im vorliegenden Verfahren die Auffassung vertreten hat, dass die von dem auf dem Kindergartengelände liegenden Drahtstück ausgehende Gefahr bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbar gewesen wäre, kann dies nicht als eine Fehlbeurteilung angesehen werden, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Die Annahme des Berufungsgerichts, das dem Kläger ins Auge gedrungene Metallstück stamme von dem in der Folge im Gebüsch aufgefundenen (bereits in Auflösung befindlichen) größeren Drahtabschnitt, stellt sich als Ergebnis der Beweiswürdigung dar, die einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist.

Leitet man - wie es das Berufungsgericht ohnehin auch getan hat - die Haftung der beklagten Partei aus dem Umstand ab, dass sie keine ausreichenden Vorkehrungen für das Auffinden und die Beseitigung des Drahtstücks getroffen hat, kann dahingestellt bleiben, ob dem Kindergartenpersonal darüber hinaus auch eine Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht vorzuwerfen ist.

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